logocontainer-upper
Wir-Portal
logocontainer-lower
© Lightspring / Shutterstock.com / Erzbistum Paderborn

Neues Kirchenvorstandsrecht in Nordrhein-Westfalen

Auf dieser Seite finden Sie den aktuellen Gesetzentwurf (Stand: Mai 2024) samt Erläuterung und der zugehörigen Wahlordnung, eine Zusammenstellung der wichtigsten Änderungen sowie ein Interview mit dem Justitiar des Erzbistums, Marcus Baumann-Gretza, und der Projektreferentin, Marlene Hoischen.

Informationsangebote zum neuen Kirchenvorstandsrecht

Mit der Modernisierung des Kirchenvorstandsrechts in Nordrhein-Westfalen stehen auch für das Erzbistum Paderborn wichtige Veränderungen im Bereich der Vermögensverwaltung und -vertretung an. Schon die nächste Kirchenvorstandswahl findet zudem im Herbst 2025 nach neuem Recht statt. Mit unseren Informationsangeboten erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und können sich unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage auf die anstehende Wahl vorbereiten.

Bildungstag für Kirchenvorstände

Im Rahmen des diesjährigen Bildungstages für Kirchenvorstände, welcher am 16. November 2024 im Gymnasium der Benediktiner in Meschede stattfindet, können Sie an themenbezogenen Workshops teilnehmen.

Weitere Informationsveranstaltungen

Daneben können Sie gesonderte Informationsveranstaltungen besuchen – in Präsenz oder in digitaler Form.

Alle Informationen zum Bildungstag und den weiteren Informationsangeboten finden Sie in den dazugehörigen Flyern.

Das neue KVVG verschiebt sich

Im Zusammenhang mit der Aufhebung des staatlichen Vermögensverwaltungsgesetzes und der Inkraftsetzung der dieses ersetzenden kirchlichen Regelungen kommt es zu einer Verzögerung um mehrere Monate. Denn überraschend hat der Hauptausschuss auf Antrag einer Fraktion eine Sachverständigenanhörung angesetzt. Da mit der zweiten Lesung der geplanten Gesetzesänderung im Landtag nach derzeitigem Stand nicht vor September/Oktober 2024 zu rechnen ist, wird sich der Start des KVVG verschieben. Aktuell wird mit einer Inkraftsetzung des KVVG im Oktober/November 2024 gerechnet.

Im Hinblick auf die für den Herbst 2025 geplanten Kirchenvorstandswahlen ergeben sich durch diese Verschiebung jedoch keine negativen Auswirkungen.

Weitere Informationen dazu gibt es in der gemeinsamen Pressemeldung der fünf nordrheinwestfälischen Diözesen:

Wichtige Etappe genommen: NRW-Landtag diskutiert Aufhebung des preußischen Vermögensverwaltungsgesetzes / Kircheneigenes Gesetz soll in Kraft gesetzt werden

Die Inkraftsetzung des neuen kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes ist ein gutes Stück näher gerückt. Unter dem 3. Mai 2024 haben die Regierungsfraktionen in Düsseldorf einen Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht, mit dem das preußische Vermögensverwaltungsgesetz von 1924 zum 1. Juli 2024 aufgehoben werden soll. Weitere Informationen finden Sie hier:

In dem nun vorliegenden Entwurf wird auf die vorgesehenen kircheneigenen Vermögensverwaltungsgesetze verwiesen, deren Inkraftsetzung für den 1. Juli 2024 beabsichtigt ist.

Wir stellen den für das Erzbistum Paderborn in die vorgesehene Fassung gebrachten Entwurf hier zur Verfügung:

Ursprung des Gesetzes und neuer Gesetzentwurf

Der Kirchenvorstand ist das Organ der Vermögensverwaltung und –vertretung in den Kirchengemeinden und hat seinen Ursprung in der Zeit des Kulturkampfes. Der preußische Gesetzgeber schrieb die Einführung des Gremiums in den 1870er Jahren vor und regelte so die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens in seinem Sinne. Seitdem haben sich gesellschaftliche Verhältnisse und kirchliche Strukturen stark verändert und mit ihnen die Arbeit der Kirchenvorstände. Das Gesetz, das seine Arbeitsweise regelt, aber nicht. Bis heute gilt in den Erzbistümern und Bistümern in Nordrhein-Westfalen das Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens (VVG) von 1924, das auf die Gesetzgebung aus dem Kulturkampf zurückgeht.

Unflexibel, unpraktisch und weit entfernt von der heutigen Realität im Pastoralem Raum bzw. Pastoralverbund und Pfarrei – das sind oft geäußerte Kritikpunkte. Deshalb haben sich die fünf Diözesen in NRW darauf verständigt, das staatliche Gesetz durch ein neues Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz (KVVG) zu ersetzen. Hierfür hat eine überdiözesane Projektgruppe einen Gesetzentwurf erarbeitet. Dieser wurde im vergangenen Jahr durch die Generalvikare für eine breite Konsultationsphase freigegeben, welche am 30. September 2022 endete und auf großes Interesse stieß. Auf die vielen – teils sehr unterschiedlichen – Rückmeldungen hin wurde der Gesetzentwurf unter Beteiligung von Fachleuten aus dem Kirchen- und Staatskirchenrecht überarbeitet und finalisiert.

Lesen Sie zum Thema auch noch einmal das Interview mit dem Justitiar des Erzbistums Paderborn Marcus Baumann-Gretza (Projektleitung) und der Projektreferentin Marlene Hoischen zum Beginn der Konsultationsphase im April 2022:

© Lightspring / Shutterstock.com
© Lightspring / Shutterstock.com

Danke für die vielen Rückmeldungen!

Im Rahmen der Konsultationsphase brachten sich bis Ende September 2022 viele Interessierte mit Rückmeldungen und Stellungnahmen ein. Die beteiligten Gremien sowie Haupt- und Ehrenamtliche machten von den unterschiedlichen Beteiligungsmöglichkeiten umfangreich Gebrauch und nahmen zum Beispiel an Informationsveranstaltungen teil oder gaben schriftliches Feedback zu den Entwürfen. Hierfür danken die für das Erzbistum Paderborn am Prozess als Projektleitung und Projektreferentin Beteiligten Marcus Baumann-Gretza und Marlene Hoischen ganz herzlich!

Durch die eingegangenen Resonanzen konnte die überdiözesane Projektgruppe besser einschätzen, wie der Prozess vor Ort aufgenommen wird. Insgesamt wurde aber an den zum Teil sehr unterschiedlichen Rückmeldungen auch deutlich, wie weit die Erwarten an das neue Gesetz mitunter auseinanderliegen. Nach dem Ende der Konsultationsphase hat eine umfassende Auswertung der eingegangenen Resonanz auf nordrhein-westfälischer Ebene stattgefunden. Die Entwürfe wurden in diesem Rahmen noch einmal angepasst. Dem lag ein konsensualer Lösungsansatz zugrunde, so dass nicht alle Einschätzungen und Eingaben gleichermaßen berücksichtigt werden konnten. Wichtige Änderungserfordernisse konnten aber identifiziert und bearbeitet werden. Diese bezogen sich zum Beispiel auf folgende Punkte:

  • Gremiengröße: Wahlordnung regelt zukünftig die Gremiengröße und sieht Abweichungsmöglichkeiten vor
  • Mitgliedschaft eines (G-)PGR-Mitgliedes im Kirchenvorstand: Entscheidung über Entsendung eines Mitgliedes in den KV obliegt (G-)PGR
  • Genehmigungsbedürftigkeit der Betrauung mit dem geschäftsführenden Vorsitz: Künftig lediglich Anzeigepflicht – so können Verwaltungsabläufe vereinfacht werden
  • Heilungsmöglichkeit für fehlerhafte Einladungen / Möglichkeit von Tischvorlagen: Für den Fall, dass alle Mitglieder anwesend sind, können auch kurzfristig Tagesordnungspunkte aufgenommen werden
  • Wahlmodalitäten: Auf den Vorschlagslisten ist auf eine ausgewogene Berücksichtigung der Geschlechter zu achten

Mehr Flexibilität

 

„Insgesamt bietet der Gesetzentwurf den Kirchenvorständen mehr Flexibilität.“

Marlene Hoischen, Projektreferentin

 

Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick

Amtszeiten:

Amtszeiten von sechs auf vier Jahre verkürzt

rollierendes System:

Das „rollierende System“ aus dem VVG, wonach alle drei Jahre jeweils die Hälfte der Mitglieder ausscheidet, wird abgeschafft

Zusammensetzung:

Neben dem Pfarrer und einer aus dem (G-)PGR entsandten Person besteht der Kirchenvorstand aus mindestens fünf gewählten Mitgliedern

Digitalisierung:

Virtuelle (Hybrid-)Sitzungen sollen eine reguläre Möglichkeit werden und zu Sitzungen kann per E-Mail eingeladen werden. Für das Wahlverfahren wird perspektivisch die Möglichkeit zu Online-Abstimmungen eröffnet.

Wahlmodalitäten:

Das „territoriale Prinzip“ wird moderat geöffnet. Auch Personen, die sich in einer Gemeinde engagieren und beheimatet fühlen, können dort zukünftig ohne Rücksicht auf den Wohnsitz wählen und gewählt werden. – Bei der Aufstellung der Vorschlagslisten ist zudem darauf zu achten, dass die gleiche Anzahl Frauen und Männer zur Wahl stehen.

Geschäftsführender Vorsitz:

Um den Pfarrer zu entlasten, kann weiterhin ein gewähltes Mitglied des Kirchenvorstands Verwaltungsaufgaben übernehmen. Das gibt es im Erzbistum Paderborn seit 2005, wird nun für alle fünf Diözesen ermöglicht.

Transparenter Prozess

Wir wollen den Kirchenvorständen nicht einfach ein neues Recht überstülpen. Der Prozess soll transparent sein und die Menschen, die sich im Erzbistum Paderborn engagieren, miteinbeziehen.“

Marcus Baumann-Gretza, Projektleitung & Justitiar des Erzbistums Paderborn

 

Wie geht es nun weiter?

Die kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetze sollen zeitgleich in allen (Erz-)Diözesen in NRW in Kraft treten – nach Möglichkeit zum 1. Januar 2024. Dafür muss die Aufhebung des staatlichen Vermögensverwaltungsgesetzes ebenfalls zum 1. Januar 2024 erfolgen. Hierüber muss der Landtag einen entsprechenden Beschluss fassen. Deshalb ist es im nächsten Schritt zunächst erforderlich, die Abstimmungen mit dem Land Nordrhein-Westfalen zu vertiefen.

Ab 1. Januar 2024 sollen dann die Erleichterungen für die Gremien spürbar werden. Sobald die kirchlichen Gesetze in Kraft treten, richtet sich die Arbeitsweise schon nach den neuen Vorschriften. Die nächste Kirchenvorstandswahl, die voraussichtlich im Herbst 2024 stattfinden wird, erfolgt dann ebenfalls bereits nach neuem Recht. Bis dahin bleiben die Kirchenvorstände und die Gremien der Gemeindeverbände jedoch in ihrer jetzigen Zusammensetzung bestehen. Entsprechende Übergangsregelungen sind vorgesehen.

Zeitlicher Rahmen

Erarbeitung eines Gesetzentwurfs durch eine überdiözesane Projektgruppe, bestehend aus den Justitiarinnen und Justitiaren der Erzbistümer und Bistümer in NRW in enger Abstimmung mit den Pastoral Verantwortlichen

2022
16. März:

Freigabe des Entwurfs durch die Generalvikare der fünf (Erz-)Diözesen

4. April: Beginn der Konsultationsphase

Der Entwurf wird den diözesanen Gremien und den Ehrenamtlichen vorgestellt, über verschiedene Formate werden Fragen beantwortet und Rückmeldungen eingeholt

30. September:

Ende der Konsultationsphase

Bis zum Jahreswechsel 2023:

Auswertung der Rückmeldungen und ggf. Überarbeitung des Entwurfs

2023
8. März

Freigabe des finalisierten Entwurfs durch die Generalvikare

29. März

Veröffentlichung des finalisierten Entwurfs

Im weiteren Verlauf 2023

Abstimmungen mit dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Hessen

2024
15. Mai

1. Lesung des Gesetzentwurfs zur Aufhebung des preußischen Vermögensverwaltungsgesetzes vom 24.07.1924

Weitere parlamentarische Beratungen

Inkrafttreten des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes nebst Begleitgesetzen sowie Außerkrafttreten des staatlichen Gesetzes

Kontakt
| |
generalvikariat@erzbistum-paderborn.de
+49 (0)5251 125-0
Barrierefreiheit