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© Lightspring / Shutterstock.com / Erzbistum Paderborn

Mehr Flexibilität Das bringt das neue Kirchliche Vermögensverwaltungs-Gesetz

Kirchenvorstände: Was hierzulande etwas ganz Normales ist, kennt man in der Weltkirche sonst nicht. Warum das so ist und wie sich die Arbeit der Kirchenvorstände in Nordrhein-Westfalen in Zukunft ändern soll, erklären der Justitiar des Erzbistums Paderborn und Mitglied in der überdiözesanen Projektleitung, Marcus Baumann-Gretza, und die Juristin Marlene Hoischen, die das Projekt im Erzbistum Paderborn betreut.

Redaktion

Herr Baumann-Gretza, warum gibt es in Deutschland Kirchenvorstände und im Rest der katholischen Welt nicht?

Marcus Baumann-Gretza

Für die Erzbistümer und Bistümer in Nordrhein-Westfalen gilt bis heute das Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens aus dem Jahr 1924. Grundlage dafür war eine Vorgängerregelung aus der Zeit des Kulturkampfes, welche die katholische Kirche dazu verpflichtete, gewählte Laiengremien zur Verwaltung des Kirchenvermögens einzurichten. Die Kirche hat sich damit letztlich arrangiert, weltliches Recht wurde durch den jahrzehntelangen Gebrauch zu kirchlichem Gewohnheitsrecht. Das hat auch Rom akzeptiert: 1984 hat man mit einem Indult klargestellt, dass die deutsche Regelung bestehen bleiben kann. In der Langzeitbetrachtung hat sich das ursprünglich aufgezwungene System eindeutig bewährt.

Neuerungsbedarf

 

„Bei denen, die mit diesem Gesetz arbeiten müssen, ist die Unzufriedenheit in den vergangenen Jahren immer größer geworden.“

Marcus Baumann-Gretza, Justitiar des Erzbistums Paderborn & Projektleitung

 

Redaktion

Warum gibt es dann ein neues Gesetz?

Baumann-Gretza

Bei denen, die mit diesem Gesetz arbeiten müssen, ist die Unzufriedenheit in den vergangenen Jahren immer größer geworden. Zu unflexibel, zu unpraktisch und den neuen pastoralen Anforderungen und Strukturen nicht angemessen – diese Kritik hören wir oft von Kirchenvorständen. Dabei stand das Grundprinzip einer Vermögensverwaltung durch in ihrer Mehrheit gewählte Laiengremien aber nie zur Disposition.

Redaktion

Frau Hoischen, was ändert sich denn konkret?

Marlene Hoischen

Insgesamt bietet der Gesetzentwurf den Kirchenvorständen mehr Flexibilität. Ein Beispiel ist das Territorialprinzip. Früher mussten die Menschen in der Gemeinde wohnen, in der sie sich engagieren wollten. Da soll das Gesetz den Lebensrealitäten der Menschen besser gerecht werden. Es wird unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, sich in einer Gemeinde in den Kirchenvorstand wählen zu lassen, in der man sich beheimatet fühlt, ohne dort wohnen zu müssen. Das geht sogar über Bistumsgrenzen hinweg.

Mehr Informationen zum neuen Gesetz finden Sie auch hier
Redaktion

Wie wird die technische Entwicklung berücksichtigt?

Hoischen

Können wir per einfacher E-Mail rechtssicher zu unseren Sitzungen einladen? Diese Frage ist ein Dauerbrenner in vielen Kirchenvorständen. Das Gesetz von 1924 sieht diese Möglichkeit verständlicherweise noch nicht vor. Das ändert sich jetzt. Auch virtuelle Sitzungsformate – die während der Pandemie nur ausnahmsweise erlaubt sind – sollen dauerhaft möglich werden. Aber auch an die Wahlformate ist zu denken. So soll mit der neuen Wahlordnung ausdrücklich auch die Möglichkeit zu Online-Abstimmungen eröffnet werden.

Die technische Entwicklung berücksichtigen

 

„Können wir per einfacher E-Mail rechtssicher zu unseren Sitzungen einladen? Diese Frage ist ein Dauerbrenner in vielen Kirchenvorständen.“

Marlene Hoischen, Projektreferentin

 

Redaktion

Bei Kirchenvorstandswahlen hört man, dass immer weniger Menschen sich für die lange Amtszeit verpflichten wollen. Gibt es auch da Neuerungen?

Baumann-Gretza

Es ist beabsichtigt, die Amtszeiten von sechs auf vier Jahre zu verkürzen. Dadurch soll es einfacher werden, Ehrenamtliche für die Arbeit im Kirchenvorstand zu gewinnen. Und das „rollierende System“, nach dem die Hälfte des Kirchenvorstands nach der Hälfte der Amtszeit bereits wieder ausscheidet, entfällt. Das bedeutet für die Gemeinden unter dem Strich weniger Wahlaufwand.

Redaktion

Die Zahl der Kirchenvorstandsmitglieder richtet sich derzeit nach der Größe der Gemeinde.

Baumann-Gretza

Was dazu geführt hat, dass Mitglieder dazugewählt werden oder ausscheiden mussten, wenn die Gemeinden größer oder kleiner wurden. Viele Gemeinden berichten zudem von immer stärkeren Problemen bei der Besetzung der Kirchenvorstände. Mit dem neuen Gesetz entsteht mehr Flexibilität. Neben dem Pfarrer und einem vom Pfarrgemeinderat gewählten Mitglied – das dann übrigens echtes Kirchenvorstandsmitglied mit Beratungs- und Stimmrecht sein wird – gehören nur noch „mindestens fünf gewählte Mitglieder“ dem Gremium an. Die Diözesen können festlegen, wie sie das genau ausgestalten. Hervorzuheben ist, dass bei der Aufstellung der Vorschlagslisten künftig darauf zu achten ist, dass eine gleiche Anzahl von Frauen und Männern zur Wahl steht.

Redaktion

Eine Besonderheit ist, dass die neuen Regelungen für alle fünf Erzbistümer und Bistümer in NRW inhaltsgleich gelten sollen. Was bedeutet das?

Hoischen

Erstmal bedeutet das, dass es weiterhin ein einheitliches Reglement  für alle fünf Diözesen in NRW geben wird. Das wird rechtliche Angelegenheiten vereinfachen. Dann gibt es aber auch Regelungen, die in einigen Bistümern schon erprobt sind und mit dem Gesetz nun von den anderen übernommen werden. Im Erzbistum Paderborn gibt es etwa seit 2005 die Möglichkeit eines „Geschäftsführenden Vorsitzes“. Das ist ein gewähltes Mitglied des Kirchenvorstands, das die  Aufgaben des Pfarrers in seiner Rolle als Vorsitzendem des Kirchenvorstandes quasi in ständiger Vertretung übernimmt. Damit dieser sich auf die Seelsorge konzentrieren kann. Mit dem neuen Gesetz wird diese Rolle als Möglichkeit auch in den anderen Bistümern eingeführt.

Rückmeldung erwünscht

 

„Wir wollen den Kirchenvorständen nicht einfach ein neues Recht überstülpen. Der Prozess soll transparent sein und die Menschen, die sich im Erzbistum Paderborn engagieren, miteinbeziehen.“

Marcus Baumann-Gretza, Justitiar des Erzbistums Paderborn

 

Redaktion

Was ist der aktuelle Stand des Projekts?

Baumann-Gretza

Ab dem 4. April treten wir in die Konsultationsphase ein. Der Prozess soll transparent sein und die Menschen, die sich im Erzbistum Paderborn engagieren, miteinbeziehen. Deshalb wird der Gesetzesentwurf bis zum 30. September 2022 nicht nur den diözesanen Gremien,  sondern über die Gemeindeverbände auch den Kirchenvorständen vorgestellt. Wir werden Wege für den direkten Austausch finden. Wir laden die Menschen aber auch dazu ein, uns schriftlich Rückmeldung zu geben.

Den Gesetzentwurf und die Möglichkeit Ihre Rückmeldung zu geben finden Sie hier
Redaktion

Wie können die Rückmeldungen den Entwurf beeinflussen?

Baumann-Gretza

Es wäre unehrlich zu sagen, dass wir auf jede einzelne Rückmeldung gleichermaßen eingehen könnten. Aber wenn es vonseiten der Engagierten schwerwiegende Einwände gibt, werden wir uns damit eingehend beschäftigen. Dann gilt es, zu überlegen, ob wir mit dem Entwurf auf dem richtigen Weg sind. Oder ob die positiven Effekte, die das neue Gesetz mit sich bringt, die Kritik am Ende überwiegen.

Redaktion

Wann tritt das neue Gesetz dann in Kraft?

Hoischen

Nach dem 30. September tritt die überdiözesane Projektgruppe zusammen, um die Rückmeldungen auszuwerten und zu entscheiden, ob etwas an dem Entwurf überarbeitet wird. Spätestens zum Jahreswechsel 2023 soll das Gesetz mit dem Land NRW final abgestimmt werden. Wir hoffen, dass es bis zur Jahresmitte 2023 verabschiedet und unterzeichnet ist. Idealerweise tritt es dann zum 1. Januar 2024 in Kraft.

Redaktion

Und wird bei den nächsten Kirchenvorstandswahlen direkt angewendet?

Baumann-Gretza

Die nächsten Wahlen stehen turnusmäßig 2024 an. Es wird einer Übergangsregelung bedürfen, um das bestehende in das neue System zu überführen. Ich bin überzeugt, dass das Kirchliche Vermögensverwaltungsgesetz dann genug Flexibilität bietet, um gut durch die nächsten Jahrzehnte zu kommen.

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