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Hinweisgeberschutz im Erzbistum Paderborn

Am 2. Juli 2023 ist das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen“ (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) in Kraft getreten. Der Bundesgesetzgeber setzt damit die sog. „Whistleblower-Richtlinie“ der Europäischen Union in nationales Recht um (Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17, HinSch-RL), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2022/1925 (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1). Die Bundesregierung hat außerdem eine Formulierungshilfe veröffentlicht.

© J.M. Image Factory / Shutterstock.com
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Der Hinweisgeberschutz dient dazu, Whistleblower – also Personen, die im Zusammenhang mit ihren Arbeitstätigkeiten erlangte Informationen über erhebliche Rechtsverstöße melden oder offenlegen – umfassend vor Repressalien und Benachteiligungen zu schützen.

„Personen, die für eine öffentliche oder private Organisation arbeiten oder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit einer solchen Organisation in Kontakt stehen, nehmen eine in diesem Zusammenhang auftretende Gefährdung oder Schädigung des öffentlichen Interesses häufig als Erste wahr. Indem sie Verstöße gegen das Unionsrecht melden, die das öffentliche Interesse beeinträchtigen, handeln diese Personen als Hinweisgeber und tragen entscheidend dazu bei, solche Verstöße aufzudecken und zu unterbinden. Allerdings schrecken potenzielle Hinweisgeber aus Angst vor Repressalien häufig davor zurück, ihre Bedenken oder ihren Verdacht zu melden. In diesem Zusammenhang wird sowohl auf Unionsebene als auch auf internationaler Ebene zunehmend anerkannt, dass es eines ausgewogenen und effizienten Hinweisgeberschutzes bedarf.“

(HinSch-RL EU, EG 1)

Das HinSchG unterscheidet zwischen externen Meldestellen (§§ 12 bis 18 HinSchG) und internen Meldestellen (§§ 19 bis 26 HinSchG). Eine externe Meldestelle wird nach näherer Maßgabe des § 19 HinSchG beim Bundesamt für Justiz eingerichtet. Hinweisgeber können wählen, ob sie sich an eine interne Meldestelle oder eine externe Meldestelle wenden.

Beschäftigungsgeber mit jeweils in der Regel mindestens 50 Beschäftigten haben nach § 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 HinSchG dafür zu sorgen, dass bei ihnen mindestens eine Stelle für interne Meldungen eingerichtet ist und betrieben wird, an die sich Beschäftigte wenden können (interne Meldestelle). Interne Meldestellen

  • betreiben Meldekanäle nach § 16 HinSchG,
  • führen das Verfahren nach § 17 HinSchG und
  • ergreifen Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG.

Abweichend von § 12 Absatz 1 HinSchG müssen private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten ihre internen Meldestellen erst ab dem 17. Dezember 2023 einrichten (§ 42 Abs. 1 S. 1 HinSchG).

Mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 EUR kann nach § 40 HinSchG belegt werden, wer

  • eine Meldung oder die darauffolgende Kommunikation verhindert oder dies versucht;
  • eine verbotene Repressalie ergreift oder dies versucht;
  • vorsätzlich oder leichtfertig das Vertraulichkeitsgebot des § 8 Abs. 1 S. 1 HinSchG missachtet.

Mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 20.000 EUR kann nach § 40 HinSchG belegt werden, wer nicht dafür sorgt, dass eine interne Meldestelle eingerichtet oder betrieben wird.

Gemäß § 40 Abs. 6 S. 2 HinSchG i. V. m. § 30 Abs. 2 S. 3 OWiG kann sich der Bußgeldrahmen in bestimmten Fällen auf bis zu 500.000 EUR erhöhen.

Beschäftigungsgeber im Sinne des HinSchG sind, sofern mindestens eine natürliche Person bei ihnen beschäftigt ist, u. a. juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts (§ 3 Abs. 9 lit. a) HinSchG). Darunter fallen grundsätzlich auch die als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfassten kirchlichen Träger wie z. B. die (Erz-) Diözesen und Kirchengemeinden, aber auch privatrechtlich verfasste kirchliche Träger wie die Diözesancaritasverbände sowie kirchliche Stiftungen und Vereine.

Die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb einer internen Meldestelle besteht nach § 12 Abs. 2 HinSchG allerdings nur für Träger mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten.

Das Erzbistum Paderborn und der Erzbischöfliche Stuhl zu Paderborn haben zum 31. Oktober 2023 eine interne Meldestelle eingerichtet. Der Betrieb erfolgt über den Dienstleister „Caritas Dienstleistungsgenossenschaft im Erzbistum Paderborn gemeinnützige eG“ (cdg).

Interne Meldestelle für das Erzbistum Paderborn und den Erzbischöflichen Stuhl zu Paderborn

Über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus können über die Meldeplattform auch anonyme Meldungen abgegeben werden. So soll dem Schutzgedanken des Hinweisgeberschutzes in besonderer Weise Rechnung getragen werden.

Als weiteren Meldeweg besteht die Möglichkeit, Hinweise telefonisch abzugeben.

Die gemeldeten Verstöße werden einer Plausibilitätsprüfung unterzogen.

Fälle sexualisierter Gewalt können auch über das Hinweisgeberportal gemeldet werden. Ergänzt wird das Meldesystem aber weiterhin um die bereits eingeführten und bewährten Wege, sich an die unabhängigen Kontaktpersonen oder die Interventionsstelle zu wenden.

Allgemeine, „einfache“ Beschwerden sind grundsätzlich keine Meldungen im Sinne des Hinweisgeberschutzes. Diesbezügliche Meldungen können aber weiterhin an das Team Beschwerdemanagement im Erzbischöflichen Generalvikariat gegeben werden.

Kontakt
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generalvikariat@erzbistum-paderborn.de
+49 (0)5251 125-0
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