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© Lightspring / Shutterstock.com / Erzbistum Paderborn

Neues Kirchenvorstandsrecht in Nordrhein-Westfalen

Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zum neuen Kirchenvorstandsrecht in Nordrhein-Westfalen.

Neues Kirchenvorstandsrecht in nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen zum 1. November 2024 in Kraft getreten

Über mehrere Jahre haben die nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen an einer Modernisierung des Kirchenvorstandsrechts gearbeitet. Ziel war es dabei, das bisherige staatliche Vermögensverwaltungsgesetz („Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924“) jeweils durch ein „Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz“ (KVVG) auf diözesaner Ebene zu ersetzen. Am 9. Oktober 2024 hat der nordrhein-westfälische Landtag schließlich die Aufhebung des staatlichen Vermögensverwaltungsgesetzes zum 1. November 2024 beschlossen.

Ebenfalls mit Wirkung zum 1. November 2024 haben die Erzbischöfe von Köln und Paderborn sowie die Bischöfe von Aachen, Essen und Münster für den Bereich ihrer jeweiligen Diözesen und in Abstimmung mit der Apostolischen Nuntiatur als Vertretung des Heiligen Stuhls überwiegend inhaltsgleiche diözesane Vermögensverwaltungsgesetze sowie die erforderlichen Begleitgesetze und -verordnungen (Wahlordnung, Einführungsgesetz und Einführungsverordnung) in Kraft gesetzt.

Hier finden Sie die nichtamtlichen Lesefassungen:

 Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Paderborn

 Einführungsgesetz zum Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Paderborn

 Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände in der Erzdiözese Paderborn

Mit einem Infoschreiben wurden zudem alle Kirchenvorstände über die Ablösung des staatlichen Vermögensverwaltungsgesetzes durch das neue KVVG informiert:

Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick

Amtszeiten:

Amtszeiten von sechs auf vier Jahre verkürzt.

rollierendes System:

Das „rollierende System“ aus dem VVG, wonach alle drei Jahre jeweils die Hälfte der Mitglieder ausscheidet, findet keine Anwendung mehr.

Zusammensetzung:

Neben dem Pfarrer und einer aus dem (G-)PGR entsandten Person besteht der Kirchenvorstand aus mindestens fünf gewählten Mitgliedern.

Digitalisierung:

Besondere Sitzungs- und Beschlussformate sind vorgesehen und zu Sitzungen kann per E-Mail eingeladen werden. Für das Wahlverfahren wird die Möglichkeit zu Online-Abstimmungen eröffnet.

Wahlmodalitäten:

Das „territoriale Prinzip“ wird moderat geöffnet. Auch Personen, die sich in einer Gemeinde engagieren und beheimatet fühlen, können dort zukünftig ohne Rücksicht auf den Wohnsitz wählen und gewählt werden. – Bei der Aufstellung der Vorschlagslisten ist zudem auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter zu achten.

Geschäftsführender Vorsitz:

Um den Pfarrer zu entlasten, kann weiterhin ein gewähltes Mitglied des Kirchenvorstands Verwaltungsaufgaben übernehmen. Das ist im Erzbistum Paderborn seit 2005 möglich und gilt nun für alle fünf (Erz-)Diözesen in NRW.

Beteiligung an der Vermögensverwaltung und -vertretung wird besonders abgesichert

Traditionell wirken in den Kirchenvorständen gewählte Laiinnen und Laien mit. Diese bewährte Beteiligung an der Vermögensverwaltung und -vertretung wird nun besonders abgesichert. Dafür haben die Erzbischöfe und Bischöfe der nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen und das Land Nordrhein-Westfalen eine bereits bestehende Vereinbarung aus dem Jahr 1960 erweitert. Diese Vereinbarung ist ebenfalls zum 1. November 2024 in Kraft getreten. Sie sieht eine Vorlagepflicht von diözesanen Regelungen über die Vermögensvertretung beim Land Nordrhein-Westfalen und ein diesbezügliches Einspruchsrecht vor.

Die  (Erz-)Bischöfe in Nordrhein-Westfalen haben dazu eine „Gemeinsame Erklärung zur Neuordnung der rechtlichen Vertretung und Vermögensverwaltung der katholischen Kirchengemeinden“ abgegeben.

Bekanntmachung der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung

Nächste Kirchenvorstandwahl am 8./9. November 2025

In Fortführung der bewährten Tradition der Mitwirkung von gewählten Gemeindemitgliedern in Kirchenvorständen findet die nächste Kirchenvorstandswahl in den nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen einheitlich am 8./9. November 2025 statt. Für den Bereich der Kirchenvorstände wird dabei das neue Recht zur Anwendung kommen.

Bis zur nächsten Wahl bleiben die Kirchenvorstände bestehen. Durch die Terminierung der Wahl auf das Jahr 2025 verlängern sich grundsätzlich die Amtszeiten derjenigen, die ursprünglich 2018 für sechs Jahre gewählt worden sind. Für diejenigen, die 2021 für sechs Jahre gewählt worden sind, verkürzt sich demnach die Amtszeit um zwei Jahre und passt sich bereits dem künftig vorgesehenen, vierjährigen Turnus an.

Neue Muster für den Auszug aus dem Protokoll

Mit dem neuen Kirchenvorstandsrecht ergeben sich Veränderungen nicht nur hinsichtlich der Zusammensetzung des Kirchenvorstandes, sondern auch bei der Arbeitsweise der Gremien. Diese werden mit neuen Mustern für den Auszug aus dem Protokoll berücksichtigt. Die Muster stehen hier in aktualisierter Fassung nebst Hinweisen zum Download zur Verfügung.

Gemäß § 20 Abs. 4 Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Paderborn (KVVG) vom 10. Oktober 2024 werden in Fortschreibung der bisherigen Rechtslage Beschlüsse des Kirchenvorstandes durch Auszüge aus dem Protokoll bekundet.

Bei der (nichtelektronischen) Protokollierung von Kirchenvorstandsbeschlüssen und der Erstellung von Auszügen aus dem Protokoll sind folgende gesetzliche Vorgaben zu berücksichtigen:

  • Die Beschlüsse des Kirchenvorstandes werden unter Angabe des Tages und des Ortes, der Anwesenden und des Abstimmungsergebnisses protokolliert (§ 20 Abs. 1 KVVG).
  • Beschlüsse werden vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied unter Beidrückung des Amtssiegels unterschrieben (§ 20 Abs. 2 KVVG).
  • Die Auszüge aus dem Protokoll werden vom Vorsitzenden oder der Verwaltungsleitung unter Beidrückung des Amtssiegels beglaubigt (§ 20 Abs. 4 KVV).

Nach diesen Vorgaben ist das bisherige Muster für einen Auszug aus dem Sitzungsbuch, jetzt Muster für einen Auszug aus dem Protokoll, überarbeitet und angepasst worden. Bei der Verwendung des Musters ist folgendes zu beachten:

  • Die Anzahl der gewählten Mitglieder bleibt bis zur ersten Konstituierung eines neues Kirchenvorstandes nach dem KVVG gemäß § 32 Abs. 1 KVVG unverändert. Die Anzahl der beispielhaft im Muster aufgeführten Felder für die Vermerkung der gewählten Mitglieder kann im Muster entsprechend der tatsächlichen Anzahl der gewählten Mitglieder angepasst werden.
  • Sofern Mitglieder im Sinne von § 5 Abs. 2 KVVG (Pfarrbeauftragte / Pfarrbeauftragter im Modell nach can. 517 § 2 CIC) oder Mitglieder im Sinne von Art. 4 § 4 Einführungsgesetz zum Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Paderborn – KVVG – (EG KVVG PB) vom 10. Oktober 2024 (aufgrund besonderen Rechtstitels Berechtigte oder die von ihnen Ernannten) nicht vorhanden sind, können diese Felder gestrichen werden.
  • Der Verwaltungsleitung kommt gemäß § 5 Abs. 4 KVVG keine Stellung als Mitglied des Kirchenvorstandes zu. Sie ist deshalb auch nicht als Mitglied im Protokoll aufzuführen. Es kann jedoch ein gesonderter Hinweis auf die Anwesenheit der Verwaltungsleitung in der Sitzung erfolgen.
  • Die allgemeinen Vertretungsregelungen finden auch auf die Protokollierung von Beschlüssen sowie die Beglaubigung von Auszügen aus dem Protokoll Anwendung (vgl. hierzu § 6 Abs. 2 und 4 KVVG). Eine Unterzeichnung des Protokolls kann deshalb entweder durch den Vorsitzenden oder eine mit dem geschäftsführenden oder im Verhinderungsfalle eine mit dem stellvertretenden Vorsitz betraute Person gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Kirchenvorstandes erfolgen. Die Beglaubigung des Auszuges aus dem Protokoll erfolgt durch den Vorsitzenden, die geschäftsführende Vorsitzende oder den geschäftsführenden Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
  • Der Auszug aus dem Protokoll kann grundsätzlich auch durch die Verwaltungsleitung beglaubigt werden.
  • Die den Auszug aus dem Protokoll beglaubigende Person muss bei der Beschlussfassung nicht anwesend gewesen sein.

Beschlüsse, die bereits nach neuem Recht gefasst und protokolliert worden sind, können nicht unter Verwendung des alten Musters, welches Bezug auf die Vorgaben des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens (VVG) vom 24. Juli 1924 nimmt, bekundet werden.

Gemäß § 18 Abs. 1 Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Paderborn (KVVG) vom 10. Oktober 2024 können besondere Sitzungs- und Beschlussformate durchgeführt werden.

Besondere Sitzungs- und Beschlussformate sind:

a) virtuelle (Hybrid-)Sitzungen, insbesondere Telefon-, Weg- oder Videokonferenzen,

b) Stern oder Umlaufverfahren.

  • Grundsätzlich entscheidet der Kirchenvorstand über die Durchführung eines besonderen Sitzungs- oder Beschlussformates (§ 18 Abs. 1 S. 2, 1. Hs. KVVG). Deshalb wird der Beschluss grundsätzlich unterteilt:
    1. Zustimmung zur Durchführung eines besonderen Sitzungs- oder Beschlussformates
    2. sachlicher Beschlussgegenstand.
  • Davon abweichend entscheidet der Vorsitzende im Eilfall allein (§ 18 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. KVVG). In diesem Falle ist die Eilbedürftigkeit unter 1. darzulegen. Ob es sich um einen Eilfall handelt, muss vor Ort und im Einzelfall entschieden werden.
  • Widerspricht im Einzelfall ein Drittel der Mitglieder des Kirchenvorstandes der Durchführung eines Stern- oder Umlaufverfahrens, ist eine Präsenzsitzung oder ein besonderes Sitzungsformat durchzuführen (§ 18 Abs. 3 S. 3 KVVG).
  • Den Mitgliedern des Kirchenvorstandes ist bei der Durchführung besonderer Sitzungs- und Beschlussformate rechtzeitig eine Beschlussvorlage zu übermitteln (§ 16 Abs. 2 S. 1 KVVG). Im Übrigen gilt § 15 KVVG entsprechend.
  • Stern- oder Umlaufverfahren sind bei Wahlen nicht zulässig (§ 18 Abs. 2 S. 2 KVVG). Sie unterliegen der Schrift- oder Textform (§ 18 Abs. 3 S. 1 KVVG). Den Mitgliedern des Kirchenvorstandes muss eine Frist zur Rückäußerung eingeräumt werden, wobei eine nicht fristgemäße Rückäußerung als Ablehnung gilt (§ 18 Abs. 3 S. 2 KVVG).
  • Das Protokoll ist im Sinne von § 20 KVVG zu fassen. Protokolliert werden Tag und Ort bzw. (für besondere Sitzungs- und Beschlussformate) Verfahrensweise und Zeitraum der Beschlussfassung, die Anwesenden bzw. Abstimmenden sowie das Abstimmungsergebnis (§ 20 Abs. 1 KVVG). Die Beschlüsse werden vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied unter Beidrückung des Amtssiegels unterschrieben und so protokolliert. Es empfiehlt sich die textlichen bzw. schriftlichen Rückmeldungen in einem Stern- oder Umlaufverfahren als Anlage zum Protokoll zu nehmen oder in anderer Weise zu Zwecken der späteren Nachweisbarkeit abzulegen.
  • Über den Zeitpunkt der Protokollierung ist grundsätzlich vor Ort zu entscheiden, gesetzliche Vorgaben sind nicht vorhanden. Das gilt auch für besondere Sitzungs- und Beschlussformate. Bei diesen Verfahrensweisen ist der protokollierte Beschluss nebst dem Abstimmungsergebnis in der nächsten ordentlichen Sitzung bekannt zu geben. Die Protokollierung erfolgt also im Regelfall bereits im Vorfeld zur nächsten Sitzung. Sie dient der Herstellung der Handlungsfähigkeit des Kirchenvorstandes. Die Bekanntgabe in der nächsten Sitzung erfolgt vor dem Hintergrund des Informationsinteresses des Kirchenvorstandes. Insofern stellt die Bekanntgabe auch keine Wirksamkeitsvoraussetzung dar.

Muster Protokollauszug bes. Beschlussformat KVVG bis KV-Wahl 2025

Muster Protokollauszug bes. Sitzungsformat KVVG bis KV-Wahl 2025

FAQ zum neuen Kirchenvorstandsrecht in Nordrhein-Westfalen

Im Nachgang zur Veröffentlichung der Gesetzentwürfe im Frühjahr 2023 sowie zum Hinweis auf den Wahltermin haben uns zahlreiche Anfragen und Reaktionen erreicht. Lesen Sie hier die Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen.

Ursprung des Gesetzes und neuer Gesetzentwurf

Der Kirchenvorstand ist das Organ der Vermögensverwaltung und –vertretung in den Kirchengemeinden und hat seinen Ursprung in der Zeit des Kulturkampfes. Der preußische Gesetzgeber schrieb die Einführung des Gremiums in den 1870er Jahren vor und regelte so die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens in seinem Sinne. Seitdem haben sich gesellschaftliche Verhältnisse und kirchliche Strukturen stark verändert und mit ihnen die Arbeit der Kirchenvorstände. Das Gesetz, das seine Arbeitsweise regelt, aber nicht. Bis heute gilt in den Erzbistümern und Bistümern in Nordrhein-Westfalen das Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens (VVG) von 1924, das auf die Gesetzgebung aus dem Kulturkampf zurückgeht.

Unflexibel, unpraktisch und weit entfernt von der heutigen Realität im Pastoralem Raum bzw. Pastoralverbund und Pfarrei – das sind oft geäußerte Kritikpunkte. Deshalb haben sich die fünf Diözesen in NRW darauf verständigt, das staatliche Gesetz durch ein neues Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz (KVVG) zu ersetzen. Hierfür hat eine überdiözesane Projektgruppe einen Gesetzentwurf erarbeitet. Dieser wurde im vergangenen Jahr durch die Generalvikare für eine breite Konsultationsphase freigegeben, welche am 30. September 2022 endete und auf großes Interesse stieß. Auf die vielen – teils sehr unterschiedlichen – Rückmeldungen hin wurde der Gesetzentwurf unter Beteiligung von Fachleuten aus dem Kirchen- und Staatskirchenrecht überarbeitet und finalisiert.

Lesen Sie zum Thema auch noch einmal das Interview mit dem Justitiar des Erzbistums Paderborn Marcus Baumann-Gretza (Projektleitung) und der Projektreferentin Marlene Hoischen zum Beginn der Konsultationsphase im April 2022:

© Lightspring / Shutterstock.com
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Danke für die vielen Rückmeldungen!

Im Rahmen der Konsultationsphase brachten sich bis Ende September 2022 viele Interessierte mit Rückmeldungen und Stellungnahmen ein. Die beteiligten Gremien sowie Haupt- und Ehrenamtliche machten von den unterschiedlichen Beteiligungsmöglichkeiten umfangreich Gebrauch und nahmen zum Beispiel an Informationsveranstaltungen teil oder gaben schriftliches Feedback zu den Entwürfen. Hierfür danken die für das Erzbistum Paderborn am Prozess als Projektleitung und Projektreferentin Beteiligten Marcus Baumann-Gretza und Marlene Hoischen ganz herzlich!

Durch die eingegangenen Resonanzen konnte die überdiözesane Projektgruppe besser einschätzen, wie der Prozess vor Ort aufgenommen wird. Insgesamt wurde aber an den zum Teil sehr unterschiedlichen Rückmeldungen auch deutlich, wie weit die Erwarten an das neue Gesetz mitunter auseinanderliegen. Nach dem Ende der Konsultationsphase hat eine umfassende Auswertung der eingegangenen Resonanz auf nordrhein-westfälischer Ebene stattgefunden. Die Entwürfe wurden in diesem Rahmen noch einmal angepasst. Dem lag ein konsensualer Lösungsansatz zugrunde, so dass nicht alle Einschätzungen und Eingaben gleichermaßen berücksichtigt werden konnten. Wichtige Änderungserfordernisse konnten aber identifiziert und bearbeitet werden. Diese bezogen sich zum Beispiel auf folgende Punkte:

  • Gremiengröße: Wahlordnung regelt die Gremiengröße und sieht Abweichungsmöglichkeiten vor
  • Mitgliedschaft eines (G-)PGR-Mitgliedes im Kirchenvorstand: Entscheidung über Entsendung eines Mitgliedes in den KV obliegt (G-)PGR
  • Genehmigungsbedürftigkeit der Betrauung mit dem geschäftsführenden Vorsitz: Künftig lediglich Anzeigepflicht – so können Verwaltungsabläufe vereinfacht werden
  • Heilungsmöglichkeit für fehlerhafte Einladungen / Möglichkeit von Tischvorlagen: Für den Fall, dass alle Mitglieder anwesend sind, können auch kurzfristig Tagesordnungspunkte aufgenommen werden

Zeitstrahl

2022
16. März:

Freigabe des Entwurfs durch die Generalvikare der fünf (Erz-)Diözesen

4. April: Beginn der Konsultationsphase

Der Entwurf wird den diözesanen Gremien und den Ehrenamtlichen vorgestellt, über verschiedene Formate werden Fragen beantwortet und Rückmeldungen eingeholt

30. September:

Ende der Konsultationsphase

Bis zum Jahreswechsel 2023:

Auswertung der Rückmeldungen und ggf. Überarbeitung des Entwurfs

2023
8. März

Freigabe des finalisierten Entwurfs durch die Generalvikare

29. März

Veröffentlichung des finalisierten Entwurfs

Im weiteren Verlauf 2023

Abstimmungen mit dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Hessen

2024
15. Mai

1. Lesung des Gesetzentwurfs zur Aufhebung des preußischen Vermögensverwaltungsgesetzes vom 24.07.1924

20. Juni

Beratung im Hauptausschuss des Landtages

5. September

Sachverständigenanhörung im Hauptausschuss des Landtages

19. September

Beschlussfassung im Hauptausschuss des Landtages

9. Oktober

2. Lesung: Beschluss des Landtages über die Aufhebung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 zum 1. November 2024

10. Oktober

Unterzeichnung des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Erzdiözese Paderborn (KVVG) sowie weiterer Nebengesetze durch Erzbischof Dr. Udo Markus Bentz

1. November

Inkrafttreten der Neuregelungen zum kirchlichen Vermögensrecht für den nordrhein-westfälischen und für den hessischen Anteil der Erzdiözese Paderborn:

- Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Paderborn (KVVG) vom 10. Oktober 2024
- Einführungsgesetz zum Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Paderborn - KVVG - (EG KVVG PB) vom 10. Oktober 2024
- Einführungsverordnung zum Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Paderborn - KVVG - (EVO KVVG PB) vom 10. Oktober 2024
- Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände in der Erzdiözese Paderborn (KV-WO) vom 10. Oktober 2024

2025
8./9. November

Neuwahl der Kirchenvorstände in den Kirchengemeinden des Erzbistums Paderborn

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