Im Rahmen des vielfältigen kirchlichen Engagements für Flüchtlinge kommt es vor, dass katholische Kirchengemeinden oder Ordensgemeinschaften von Zurück- oder Abschiebung Bedrohte vorübergehend in kirchlichen Räumen aufnehmen. Indem sie ein sog. „Kirchenasyl“ gewähren, leisten sie Hilfe in einer konkreten Notlage: Menschen, deren Situation von Verzweiflung und Angst geprägt ist, erfahren neben materieller Unterstützung auch menschlichen Beistand. Ziel der Gemeinden und Ordensgemeinschaften ist es, im Sinne einer christlich-humanitären Tradition einen von den staatlichen Stellen respektierten, geschützten Raum zu schaffen, damit Betroffene im Einzelfall mit den für eine Entscheidung zuständigen staatlichen Stellen in Dialog treten, neue Aspekte vortragen und so eine erneute bzw. nochmalige sorgfältige Prüfung ihrer Situation erwirken können. Das Kirchenasyl dient dazu, im Einvernehmen mit den staatlichen und kommunalen Behörden humanitäre Härten zu verhindern. Ein Rechtsanspruch auf Kirchenasyl besteht jedoch nicht.
Kirchengemeinden und Ordensgemeinschaften nehmen dabei keinen „rechtsfreien Raum“ für sich in Anspruch. Sie verleihen lediglich den Befürchtungen drohender Menschenrechtsverletzungen für von Zurück oder Abschiebung bedrohten Menschen Ausdruck. Kirchenasyl ist als „ultima ratio“ immer Nothilfe in einem konkreten Einzelfall. Es dient ausschließlich dazu, Gefahren für Leib und Leben, drohende Menschenrechtsverletzungen oder individuell unzumutbare Härten für Einzelne abzuwenden.
Dossierverfahren
Die beiden großen christlichen Kirchen und das BAMF haben im Zusammenhang mit Kirchenasylfällen eine Vorgehensweise vereinbart, nach welcher in begründeten Ausnahmefällen, in denen besondere humanitäre Härten befürchtet werden, eine erneute Einzelfallprüfung stattfindet. Hierfür wurde verabredet, dass die Kirchengemeinden und Ordensgemeinschaften für den jeweiligen Einzelfall ein „Dossier“ erstellen, in dem Hinweise und Anhaltspunkte für die befürchteten Härten detailliert dargelegt werden (sog. „Dossierverfahren“). Zur Umsetzung dieser Verfahrensabsprache wurden sowohl aufseiten des BAMF als auch aufseiten der Kirchen feste Ansprechpersonen benannt. Kirchengemeinden und Ordensgemeinschaften im Erzbistum Paderborn, die sich der Erfolgsaussichten eines Kirchenasyls nicht sicher sind, können ihr Vorhaben im Rahmen einer vom Erzbistum im Einzelfall in Auftrag gegebenen Perspektivprüfung juristisch einschätzen lassen.
Ansprechpersonen für kirchliche Institutionen
Ein regelkonformer und umsichtiger Umgang mit dem Kirchenasyl trägt nicht unwesentlich zur Akzeptanz und zum Erhalt dieses wichtigen Instrumentariums bei. Katholische Kirchengemeinden und Ordensgemeinschaften, die sich mit dem Gedanken tragen, ein Kirchenasyl zu gewähren, sollten sich deshalb zur Klärung der dazu notwendigen Voraussetzungen und erforderlichen Verfahrensschritte möglichst frühzeitig, jedenfalls aber noch vor der Gewährung des Kirchenasyls, an das Erzbischöfliche Generalvikariat, Bereich Recht, oder an den Sonderbeauftragten des Erzbistums Paderborn für Flüchtlingsfragen wenden. Als Erstansprechpersonen stehen im Generalvikariat zur Verfügung: