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Wo stehen wir in Sachen neues KVVG?

Nach Abschluss der Konsultationsphase liegt der finalisierte Gesetzentwurf vor

Im Herbst 2022 ist die Konsultationsphase, in der Kirchenvorstände und Gremien in allen fünf NRW-Diözesen die Möglichkeit hatten, sich zum Gesetzentwurf für das KVVG zu äußern, zu Ende gegangen. „Wir wollen den Kirchenvorständen nicht einfach ein neues Recht überstülpen. Der Prozess soll transparent sein und die Menschen, die sich im Erzbistum Paderborn engagieren, miteinbeziehen“, erläutert Marcus Baumann-Gretza, Projektleitung und Justitiar des Erzbistums Paderborn, das Vorgehen. „Es war beeindruckend, wie intensiv sich die Mitglieder von Kirchenvorständen und anderen Gremien aus dem ganzen Erzbistum mit den neuen Regelungen auseinandergesetzt haben“, sagt auch Marlene Hoischen, die Projektreferentin für das neue Kirchliche Vermögensverwaltungsgesetz (KVVG) im Erzbistum Paderborn.

Jahrzehntelange Erfahrung

Die Mitglieder der Gremien konnten ihr Feedback zum Entwurf entweder im direkten Gespräch mit den Verantwortlichen bei einer der Informationsveranstaltungen, die zum Beispiel von den Gemeindeverbänden für den kirchengemeindlichen Bereich organisiert wurden, äußern oder schriftlich einreichen. „Uns haben neben den vielen Gesprächsrückmeldungen ca. 60 umfangreiche schriftliche Stellungnahmen erreicht“, sagt Marlene Hoischen. Dadurch habe man besser einschätzen können, wie der Prozess vor Ort wahrgenommen würde und welche Auswirkungen auf die Praxis erwartet werden. „Es ist sehr wertvoll, wenn man da von teils jahrzehntelangen Erfahrungen profitieren kann.“

Der Großteil der Rückmeldungen sei positiv gewesen, sagt Marlene Hoischen. Vielfach wurde es begrüßt, dass das veraltete Vermögensverwaltungsgesetz (VVG) abgelöst wird. „Ein Aspekt, der positiv hervorgehoben wurde, ist der Bereich Digitalisierung. Etwa, dass die Einladungsmodalitäten vereinfacht und die Möglichkeit von virtuellen Sitzungen im Gesetz festgeschrieben werden.“ Auch die Flexibilisierung der Mitgliederzahlen und die Aufhebung des Territorialprinzips – also dass man nicht mehr in den Grenzen einer Gemeinde wohnen muss, um sich im Kirchenvorstand zu engagieren – seien wohlwollend aufgenommen worden.

Doppelbelastungen vermeiden

Ebenso dankbar sei man für die unter anderen von Kirchenvorständen geäußerten Bedenken zu einigen Neuerungen. Thema war etwa die Verkürzung der Amtszeiten oder die geplante Altersgrenze für das passive Wahlrecht. Ein weiterer Punkt war die Entsendung von Mitgliedern der Pfarrgemeinderäte oder Pastoralräte in den Kirchenvorstand. Hier wurde angemerkt: Eine Verzahnung der Gremien sei gut, doch dürfe sie nicht zu einer Doppelbelastung für die Mitglieder des pastoralen Gremiums werden. Ebenso müssten die unterschiedlichen pastoralen Strukturen bessere Berücksichtigung finden.

Diese und weitere Rückmeldungen wurden von der Projektgruppe der NRW-Diözesen ausgewertet und verglichen: Gab es diözesanübergreifend Themen, die kritisch angemerkt wurden? Wo musste der Gesetzentwurf noch angepasst werden? Die Entwürfe wurden nunmehr nach finaler Überarbeitung von den Generalvikaren der (Erz-)Bischöfe von Aachen, Essen, Köln und Münster sowie für Paderborn vom Ständigen Vertreter des Diözesanadministrators freigegeben. Damit die kirchlichen Gesetze wie avisiert zum 1. Januar 2024 in Kraft treten können, müssen nun die Abstimmungen mit dem für die Aufhebung des staatlichen Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Vermögens vom 24. Juni 1924 zuständigen Land Nordrhein-Westfalen vertieft werden.

Neues Kirchenvorstandsrecht in Nordrhein-Westfalen

Hier finden Sie den aktuellen Gesetzentwurf samt Erläuterung und der zugehörigen Wahlordnung sowie eine Zusammenstellung der wichtigsten Änderungen zum neuen Kirchenvorstandsrecht in Nordrhein-Westfalen.

zum neuen Kirchenvorstandsrecht in Nordrhein-Westfalen

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