Das Erzbistum Paderborn reagiert mit neuen Maßnahmen für die Mitarbeitenden auf die geänderten gesetzlichen Regelungen zum Infektionsschutzgesetz vom 22. November. Dazu hat der Bereich Personal und Verwaltung heute eine Information an alle Mitarbeitenden des Erzbischöflichen Generalvikariats und die angeschlossenen Einrichtungen verschickt. Sie gibt Auskunft darüber, was im Krisenstab des Erzbistums vereinbart wurde und was zukünftig gilt. „Wir ziehen hier alle an einem Strang. Ich gehe davon aus, dass Führungskräfte und Mitarbeitende weiter verantwortlich handeln“, sagt Julia Kroker, Leiterin der Abteilung Personal.
Anwesenheit begründen und dokumentieren
Zurück ist die Homeoffice-Pflicht, die ab heute gilt. Mitarbeitende dürfen nur in Absprache mit ihrer Führungskraft im Büro arbeiten, wenn es aufgrund dienstlicher Belange erforderlich ist. Welche betrieblichen Gründe eine Anwesenheit im Büro erforderlich machen, muss im Einzelfall abgewogen werden. „Ein Grund ist der Datenschutz. Vertrauliche Personalunterlagen dürfen zum Beispiel nicht mit nach Hause genommen werden“, macht Julia Kroker deutlich. Oder wenn die Qualität der Arbeit beeinträchtigt würde, weil einige Aufgaben nur vor Ort erledigt werden könnten. „Das gilt für jeden Mitarbeitenden, egal ob er ein Einzelbüro hat oder nicht.“ Auch ist ein etwa fehlender Impfschutz kein Grund ausschließlich im Homeoffice zu arbeiten. Verschärft hat der Gesetzgeber die Dokumentationspflichten über die Anwesenheit am Arbeitsplatz. Die Führungskräfte müssen genau begründen und dokumentieren, warum jemand ins Büro bzw. an den Arbeitsplatz kommt. Dazu werden Vorlagen durch die Personalabteilung zur Verfügung gestellt.
Hygienekonzepte einhalten: Abstand und Masken
Im Büro gelten weiterhin die Hygienekonzepte der Einrichtungen, die zum Teil weiter angepasst werden müssen. „1,5 Meter Abstand halten, Maske tragen, Lüften, Hände und Flächen desinfizieren – das alles muss eingehalten werden“, erklärt Julia Kroker. Neu ist auch die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz. Die Führungskräfte müssen nun dokumentieren, wer geimpft oder genesen ist. Dazu kann der Impfausweis oder die CovPass-App vorgezeigt werden. Wer dies nicht tut oder nicht geimpft ist, der muss jedes Mal einen offiziellen Testnachweis erbringen, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Sofern ein PCR-Test vorgelegt wird, darf dieser maximal 48 Stunden alt sein. „Testnachweise sind unaufgefordert vorzulegen. Zeiten für eine Testung sind keine Arbeitszeit“, berichtet Julia Kroker.
Veranstaltungen und Dienstreisen kritisch prüfen
Dienstliche Veranstaltungen sind, wenn möglich, digital durchzuführen. Ist eine Zusammenkunft in Präsenz zwingend erforderlich, kann sie unter Beachtung der 3G-Regel auch für externe Teilnehmer stattfinden. Dabei sollen die Beteiligten mindestens eine medizinische Maske tragen. Dienstreisen fallen ebenso unter dieses Thema. Wenn eine solche auswärtige Veranstaltung erforderlich ist, kann auch die Dienstreise erfolgen.
Bisher seien das Erzbischöfliche Generalvikariat und die angeschlossenen Einrichtungen gut durch die Corona-Pandemie gekommen, resümiert Julia Kroker. Auch die Stimmung sei noch gut, wobei sie vermehrt „Ernüchterung und eine gewisse Müdigkeit“ wahrnehme. „Es gab einzelne Infektions- oder Verdachtsfälle und zuletzt auch Fälle, wo wir nicht ausschließen konnten, dass die Infektionen im Arbeitsumfeld stattgefunden haben. Deshalb appellieren wir an alle Mitarbeitenden: Lassen Sie sich bitte impfen. Nur so kommen wir aus diesem Tal wieder raus.“
Die zugrundeliegenden Bestimmungen finden Sie auch auf der Homepage des Landes NRW.