Das Erzbistum Paderborn wird die geänderte Grundordnung des kirchlichen Dienstes mit Wirkung seit dem 1. Januar 2023 vorläufig anwenden. Eine entsprechende verbindliche Erklärung hat der Diözesanadministrator Msgr. Dr. Michael Bredeck unterzeichnet. Damit folgt das Erzbistum Paderborn dem Beschluss der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 22. November 2022, in der die Änderungen der Grundordnung des kirchlichen Dienstes von der Mehrheit der Bischöfe beschlossen und ihre Umsetzung in Diözesanrecht empfohlen wurde. In einem Interview für das Wir-Portal hatte bereits die Leiterin der Abteilung Personal im Erzbischöflichen Generalvikariat, Julia Kroker, darauf verwiesen, dass die Regelungen der geänderten Grundordnung im Wesentlichen der im Erzbistum Paderborn bereits geltenden Rechtspraxis entsprechen, insbesondere im Hinblick auf die von Generalvikar Alfons Hardt mit Zustimmung von Erzbischof Hans-Josef Becker am 3. Februar 2022 veröffentlichte Erklärung.
Mit Wirkung vom 1. Januar 2023 wird die Neufassung des Kirchlichen Arbeitsrechts in Form der Grundordnung im Erzbistum Paderborn vorläufig angewendet. Eine abschließende Entscheidung über die Umsetzung im Erzbistum Paderborn bleibt dem künftigen Erzbischof vorbehalten. Regelungen, die den Bereich der privaten Lebensführung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betrafen, entfallen weitgehend. Für Hannes Groß, Direktor des Instituts für christliche Organisationskultur (I-C-O) in Dortmund ist dieser Punkt aber nicht der entscheidende. Er bezeichnet die neue Grundordnung vor allem deshalb als ein „starkes Dokument“ weil sie den kirchlichen Sendungsauftrag betont, wie er im Interview ausführt: