Am 12. Mai 2023 hat die konstituierende Sitzung der Ad-hoc-Arbeitsgruppe zur Novellierung der Rahmen-Mitarbeitervertretungsordnung (Rahmen-MAVO) in Frankfurt stattgefunden. Die Novellierung geht auf eine Ende vergangenen Jahres eingebrachte Initiative der Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (BAG-MAV) zurück.
Der Arbeitsgruppe gehören Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeber- und der Dienstnehmerseite des Arbeitsrechtsausschusses (ARA) bzw. der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, der Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen, der Personalwesenkommission des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD), der Arbeitsgemeinschaft caritativer Unternehmen, des Deutschen Caritasverbandes und der Deutschen Ordensobernkonferenz an. Die Geschäftsführung liegt beim VDD.
Erste Zwischenergebnisse werden 2024 erwartet
Das Verfahren richtet sich erstmals nach der zum 1. September 2022 in Kraft getretenen „Ordnung über das Zustandekommen arbeitsrechtlicher Regelungen auf Ebene der Deutschen Bischofskonferenz“. Nachdem sich die Arbeitsgruppe konstituiert und Grundlagen ihrer Zusammenarbeit definiert hat, nimmt sie nun ihre inhaltliche Arbeit auf. Zugrunde liegen insbesondere Anmerkungen und Änderungsvorschläge der BAG-MAV und der Dienstgeberseite des ARA. Diskutiert werden sollen neben weiteren Themen grundlegende Aspekte zur Arbeit der Mitarbeitervertretungen und die Ausgestaltung der Mitwirkungsrechte der Mitarbeitervertretung (MAV), auch in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Die Arbeitsgruppe plant im Laufe des Jahres 2024 erste Zwischenergebnisse vorzulegen.
Gemäß der „Ordnung über das Zustandekommen arbeitsrechtlicher Regelungen auf Ebene der Deutschen Bischofskonferenz“ folgt auf die Vorlage eines ersten Regelungsentwurfs durch die Arbeitsgruppe ein breit angelegtes Anhörungsverfahren, bei dem Akteure des kirchlichen Dienstes um eine Rückmeldung gebeten werden. Nachdem die Arbeitsgruppe unter Einbeziehung der Stellungnahmen einen zweiten konsolidierten Regelungsentwurf vorgelegt hat, folgt die weitere Gremienbefassung.
Hintergrund
Religionsgemeinschaften und ihrer karitativen und erzieherischen Einrichtungen werden aus dem Geltungsbereich des staatlichen Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrechts (§ 118 Abs. 2 BetrVG, § 1 Abs. 2 BPersVG) ausgenommen. Für den Bereich der katholischen Kirche regelt die jeweils einschlägige diözesane Mitarbeitervertretungsordnung, die sich regelmäßig sehr eng an der Rahmen-MAVO orientiert, die Mitwirkungsrechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. In über 60 Normen werden die Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung geregelt. Besonders geprägt wird die Rahmen-MAVO durch den Leitgedanken der Dienstgemeinschaft. Dienstgeber und Mitarbeiterinnen sowie Mitarbeiter wirken zusammen, um den Auftrag der Einrichtung zu erfüllen und so an der Sendung der Kirche mitzuwirken. Zudem ist in jeder Einrichtung sicherzustellen, dass eine Mitarbeitervertretung gebildet wird, soweit die formellen Mindestvoraussetzungen vorliegen. Im Gegensatz zur Situation in vielen weltlichen Betrieben weist der kirchliche Dienst eine hohe Dichte an Mitarbeitervertretungen auf.
Die „Ordnung über das Zustandekommen arbeitsrechtlicher Regelungen auf Ebene der Deutschen Bischofskonferenz“ ist unter www.dbk.de im Bereich Dokumente / Downloadbereich VDD verfügbar.