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© MEE KO DONG / shutterstock.com

Rechtsfähige kirchliche Stiftungen im Erzbistum Paderborn

Im Erzbistum Paderborn gibt es ca. 65 rechtsfähige kirchliche Stiftungen bürgerlichen Rechts. Auf dieser Seite haben wir Hinweise für die Stiftungspraxis zusammengestellt.

Die Situation im Erzbistum

Das deutsche Stiftungswesen ist auch durch eine Vielzahl kirchlicher Stiftungen geprägt. Neben zahlreichen nichtrechtsfähigen Stiftungen machen im Erzbistum Paderborn ca. 65 kirchliche Stiftungen i. S. d. § 11 StiftG NRW (rechtsfähige kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts) den Großteil der kirchlichen Stiftungslandschaft aus. Kleinere oder größere Förderstiftungen sind darunter ebenso vertreten wie mittelbare oder unmittelbare Trägerstiftungen. Rechtsfähige kirchliche Stiftungen bürgerlichen Rechts bestehen derzeit allerdings nur im nordrhein-westfälischen Teil des Erzbistums Paderborn.

Neue Rechtslage bei Bund und Land NRW seit dem 1. Juli 2023

Mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) hat der Bundesgesetzgeber das Stiftungszivilrecht zum 01. Juli 2023 einheitlich neu geregelt.

Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts

 

Entsprechende Anpassungen der Landesstiftungsgesetze sind erfolgt bzw. in Vorbereitung. Für Nordrhein-Westfalen gilt seit dem 01. Juli 2023 das Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Stiftungsgesetz NRW StiftG NRW) vom 30. Mai 2023 (GV.NRW S. 340).

Stiftungsgesetz NRW

Stiftungsordnung des Erzbistums Paderborn

Rechtsfähige kirchliche Stiftungen bürgerlichen Rechts fallen unter das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. Die staatlichen Gesetze räumen den Kirchen entsprechende Freiräume und Mitwirkungsrechte ein, vgl. § 88 BGB sowie §§ 11 und 12 StiftG NRW. Die Kirchen sind demnach nicht nur bei statusbegründenden und statusverändernden Akten – Anerkennung, Zulegung, Zusammenlegung, Aufhebung und Auflösung von kirchlichen Stiftungen – zu beteiligen, sondern üben nach Maßgabe des staatlichen und kirchlichen Rechts auch die Stiftungsaufsicht aus. Den Kirchen obliegt es nach § 12 Abs. 3 StiftG NRW, Art und Umfang der erforderlichen Regelungen in eigener Verantwortlichkeit zu treffen. Für den nordrhein-westfälischen Teil des Erzbistums Paderborn ist dies zuletzt mit der Stiftungsordnung für das Erzbistum Paderborn vom 09. Juni 2023 (KA 2023, Nr. 61) erfolgt.

Stiftungsordnung Erzbistum Paderborn

Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 5 StiftG NRW werden die kirchlichen Bestimmungen auch im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht:

Stiftungsbehörden

Stiftungsbehörden üben die Aufsicht über rechtsfähige Stiftungen aus. Die kirchliche Aufsicht wird vom Erzbischöflichen Generalvikariat wahrgenommen, die staatliche Aufsicht von der jeweils zuständigen Bezirksregierung. Hier finden Sie alle Kontaktdaten.

Kirchliche Stiftungsbehörde ist nach § 2 Abs. 1 StiftO PB das Erzbischöfliche Generalvikariat in Paderborn. Kontakt über:

Erzbischöfliches Generalvikariat
Bereich Recht
Domplatz 3, 33098 Paderborn

Tel.: 05251/125-1351 (Sekretariat)

Die staatliche Stiftungsaufsicht wird gemäß § 2 Abs. 1 StiftG NRW durch die zuständige Bezirksregierung ausgeübt.

Für rechtsfähige kirchliche Stiftungen bürgerlichen Rechts mit Sitz in den Kreisen Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke, Paderborn sowie in der kreisfreien Stadt Bielefeld ist dies gem. § 2 Abs. 1 StiftG NRW die Bezirksregierung Detmold.

Für kirchliche Stiftungen mit Sitz in den Kreisen Ennepe-Ruhrkreis (Erzbistum Paderborn: Stadt Witten), Hochsauerlandkreis, Märkischer Kreis (Erzbistum Paderborn: Balve, Hemer, Iserlohn, Menden), Olpe, Soest, Siegen-Wittgenstein und Unna sowie in den kreisfreien Städte Dortmund, Hagen, Hamm und Herne ist die Bezirksregierung Arnsberg staatliche Stiftungsbehörde.

Für kirchliche Stiftungen mit Sitz im Kreis Recklinghausen (Erzbistum Paderborn: Stadt Castrop-Rauxel) ist die Bezirksregierung Münster zuständig.

Oberste staatliche Stiftungsbehörde ist nach § 2 Abs. 2 StiftG NRW das für allgemeine Stiftungsangelegenheiten zuständige Ministerium, derzeit das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen.

Informationen für die Stiftungspraxis

Eine staatliche Anerkennung rechtsfähiger kirchlicher Stiftungen bürgerlichen Rechts nach § 80 Abs. 2 BGB kann nur mit Zustimmung der Kirche erfolgen (§ 12 Abs. 4 StiftG NRW). Institutionen oder Privatpersonen, die sich mit dem Gedanken zur Errichtung einer kirchlichen Stiftung tragen, sollten sich deshalb zunächst an die kirchliche Stiftungsbehörde wenden. Auf diesem Wege ist es möglich, kirchliche Besonderheiten, denen in Stiftungsgeschäft und Satzung von Rechts wegen Rechnung getragen werden muss, im Vorfeld zu besprechen. Die kirchliche Stiftungsbehörde kann bei Bedarf auch Muster für Stiftungsgeschäft und Satzung (bzw. Musterbausteine) zur Verfügung stellen. Sie unterstützt Stifterinnen und Stifter gern bei der Umsetzung ihres Vorhabens.

Satzungsänderungen und Statusveränderungen (Zusammenlegung, Zulegung, Aufhebung, Auflösung) von Stiftungen bedürfen gemäß § 12 Abs. 4 StiftG NRW der Zustimmung der kirchlichen Stiftungsbehörde. Stiftungsorgane sollten in diesen Fällen zunächst die kirchliche Stiftungsbehörde kontaktieren, die dann die notwendige Abstimmung mit der staatlichen Stiftungsbehörde vornimmt.

Die zuständigen Stiftungsorgane kirchlicher Stiftungen sind nach § 6 Abs. 1 StiftO PB verpflichtet, die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung anzuwenden und der kirchlichen Stiftungsbehörde innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresrechnung (Einnahmen-/Ausgabenrechnung, Vermögensübersicht und Vermögensrechnung oder kaufmännischer Jahresabschluss) und einen Tätigkeitsbericht, der insbesondere die Erfüllung der Stiftungszwecke beinhaltet, vorzulegen.

Kirchliche Stiftungen müssen  nach § 6 Abs. 2 StiftO PB unter Einbeziehung der Buchführung  die Jahresrechnung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft oder eine vergleichbare Stelle (Abschlussprüfer) prüfen lassen. Die Prüfung muss  sich insbesondere auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die satzungsmäßige Verwendung der Stiftungsmittel  erstrecken.

Ist das Stiftungsvermögen oder der Aufwand zur Verwaltung des Stiftungsvermögens gering, kann die Stiftung nach § 6 Abs. 3 StiftO PB auf Antrag durch vorherige schriftliche Zustimmung von der Pflicht zur Einbeziehung eines Abschlussprüfers befreit werden. Die Ausnahme kann zeitlich befristet werden. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Dispens besteht nicht.

Wird die Jahresrechnung durch einen der in § 6 Abs. 2 Satz 1 StiftO PB genannten Abschlussprüfer geprüft und der Prüfungsbericht der kirchlichen Stiftungsbehörde vorgelegt, soll die kirchliche Stiftungsbehörde von einer nochmaligen Prüfung absehen. Sie kann im erforderlichen Umfang eine weitergehende Prüfung vornehmen oder auf Kosten der Stiftung vornehmen lassen (vgl. § 6 Abs. 4 StiftO PB).

Anders als bei nichtkirchlichen Stiftungen erfordern  bestimmte Rechtsgeschäfte/Rechtsakte kirchlicher Stiftungen einer Genehmigung der Stiftungsaufsicht. Welche Rechtsgeschäfte/Rechtsakte dies sind, ergibt sich aus § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 11 StiftO PB:

  • Satzungsänderungen;
  • die Zulegung, Zusammenlegung, Aufhebung und Auflösung von Stiftungen;
  • Erwerb, Belastung, Veräußerung von Grundstücken und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken sowie Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken. Dies gilt nicht für die Zustimmung zur Veräußerung und Belastung von Erbbaurechten;
  • die Abgabe von Bürgschafts-, Patronats- oder Garantieerklärungen;
  • die Übertragung, Übernahme oder Schließung von Anstalten oder Einrichtungen;
  • die Gründung und Auflösung von Gesellschaften sowie den Erwerb und die Veräußerung von Gesellschaftsbeteiligungen;
  • Rechtsgeschäfte, die der zur Vertretung der Stiftung Befugte im Namen der Stiftung mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vornimmt.

Genehmigungserfordernisse, die sich ggf. aus der jeweiligen Stiftungssatzung ergeben, bleiben hiervon unberührt.

Die Stiftungsbehörden stellen auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, wer nach Maßgabe der Satzung und der von der Stiftung mitgeteilten Angaben zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist (§ 10 Abs. 4 S. 2 StiftG NRW).

Für rechtsfähige kirchliche Stiftungen bürgerlichen Rechts werden Vertretungsbescheinigungen gemäß § 12 Abs. 5 S. 2 StiftG NRW i. V. m. § 12 Abs. 3 StiftO PB von der kirchlichen Stiftungsbehörde ausgestellt.

Stiftungsorgane, die eine Vertretungsbescheinigung benötigen, wenden sich mit ihrem Anliegen an den Bereich Recht im Erzbischöflichen Generalvikariat. Um eine zeitnahe Bearbeitung zu gewährleisten, sollte dem Antrag eine Aufstellung über die aktuelle personelle Zusammensetzung der Stiftungsorgane beigefügt werden.

Gemäß § 10 StiftG NRW werden Stiftungen im Anwendungsbereich des StiftG NRW in einem elektronischen Stiftungsverzeichnis erfasst, welches nur über das Internet zugänglich ist. Das Verzeichnis hat keinen Publizitätscharakter, Eintragungen begründen nach § 10 Abs. 3 StiftG NRW nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit. Die Führung des öffentlichen Stiftungsverzeichnisses obliegt nach § 10 Abs. 4 StiftG NRW den jeweils zuständigen Bezirksregierungen.

Kirchliche Stiftungen werden im öffentlichen Stiftungsverzeichnis NRW nur im Einvernehmen mit der jeweiligen Stiftung und der zuständigen kirchlichen Behörde erfasst (vgl. § 12 Abs. 5 S. 1 StiftG NRW). Die Zustimmung der kirchlichen Stiftungsbehörde gilt gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 StiftO PB als erteilt, weshalb es den kirchlichen Stiftungen insoweit freisteht, die entsprechenden Eintragungen vornehmen zu lassen. Eine Beteiligung der kirchlichen Stiftungsbehörde ist nicht erforderlich.

Die kirchliche Stiftungsbehörde führt gemäß § 12 Abs. 1 StiftO PB kein öffentliches Stiftungsverzeichnis.

Mit Inkrafttreten des Stiftungsregistergesetzes (StiftRG) zum 01. Januar 2026 werden auch rechtsfähige kirchliche Stiftungen bürgerlichen Rechts gesetzlich verpflichtet sein, die notwendigen Angaben im neuen, bundesweiten Stiftungsregister vorzunehmen, vgl. Artikel 3 und 4 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947, 2952).

Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung zur Eintragung von Stiftungen in das Transparenzregister, vgl. §§ 18 ff. des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG).

Ansprechpersonen

Stiftungserrichtungen, Satzungsänderungen, Statusveränderungen, Grundsatzfragen

Justitiar Marcus Baumann-Gretza
Tel.: 05251/125-1351 (Sekretariat)

Stiftungsaufsichtliche Genehmigungen (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und Statusveränderungen), sonstige Rechtsfragen

Stefan Einecke
Tel.: 05251/125-1431

Jahresrechnungen / Jahresabschlüsse

Annette Koch
Telefon: 05251/125-1210

Vertretungsbescheinigungen

Birgit Breker
Telefon: 05251/125-1348

Kontakt
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generalvikariat@erzbistum-paderborn.de
+49 (0)5251 125-0
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