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© Lightspring / Shutterstock.com / Erzbistum Paderborn

FAQ zum neuen Kirchenvorstandsrecht in Nordrhein-Westfalen

Seit dem Frühjahr 2023 liegt der finalisierte Gesetzentwurf für das kirchliche Vermögensverwaltungsgesetz (KVVG) nebst Wahlordnung vor. Im Sommer dieses Jahres wurde zudem darüber informiert, dass die nächsten Kirchenvorstands-Wahlen in NRW einheitlich erst im Herbst 2025 stattfinden sollen, also ein Jahr später als eigentlich vorgesehen. Im Nachgang zu diesen Veröffentlichungen sind einige Fragen und Hinweise eingegangen, von denen die wichtigsten Aspekte nun in zwei FAQ zusammengefasst und beantwortet worden sind.

Inhalt:

FAQ zum Wahltermin der Kirchenvorstände

Der Neu-Terminierung der Kirchenvorstandswahl vom Herbst 2024 auf den Herbst 2025 sind intensive Beratungen seitens der Projektgruppe sowie der Leitungen der fünf nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen voraus gegangen. Sie ist somit das Ergebnis einer bistumsübergreifenden Abstimmung. Hintergrund ist das Vorhaben, nach langer Vorbereitungszeit jetzt auch in Nordrhein-Westfalen das preußische Vermögensverwaltungsgesetz von 1924 (VVG) abzulösen und durch kircheneigene Regelungen (KVVG) zu ersetzen. Diese sollen zu Beginn des Jahres 2024 in Kraft treten. Weil dazu eine Beschlussfassung durch den nordrhein-westfälischen Landtag zur Aufhebung des VVG nötig ist, können Verzögerungen jedoch nicht ausgeschlossen werden. Erst mit Inkrafttreten der neuen Regelungen besteht eine verlässliche Rechtsgrundlage für die Vorbereitung der Kirchenvorstandswahlen. Mit der Verschiebung des Wahltermins auf Herbst 2025 wurde auch der Sorge vieler Kirchenvorstände Rechnung getragen, dass nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes keine ausreichende Zeit für die Wahlvorbereitung bleiben könnte. Es sollte zudem unbedingt ein einheitlicher Wahltermin in Nordrhein-Westfalen beibehalten werden. Unter anderem aufgrund der langfristigen Vorbereitung besonderer Wahlverfahren, teils in Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern, erschien ein späterer Termin für die Kirchenvorstandswahlen als der ursprünglich vorgesehene sinnvoll und notwendig.

Für die Bestimmung des Wahltermins ist gemäß Art. 24 Abs. 1 der Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im Erzbistum Paderborn die „(Erz-)Bischöfliche Behörde“ zuständig. Die fünf nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen haben auf Grundlage von § 21 Abs. 1 VVG insoweit gleichlautende Wahlordnungen in Kraft gesetzt. Eine staatliche Mitwirkung an der Bestimmung des Wahltermins sehen weder die Wahlordnungen noch das VVG selbst vor.

 

Die Bestimmung des Wahltermins erfolgt auf Grundlage von § 24 Abs. 1 Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im Erzbistum Paderborn.

Im Prozess zur Modernisierung des Kirchenvorstandsrechts spielen Transparenz und Partizipation eine große Rolle. Es wäre wünschenswert und wertvoll gewesen, auch mit Blick auf die Entscheidung zur Bestimmung des Wahltermins direkt auf die Kirchenvorstandsmitglieder zuzugehen und dazu Resonanzen einzuholen. Allerdings war die Entscheidung dazu nicht langfristig absehbar und konnte deshalb etwa nicht in die Konsultationsphase zum Entwurf des neuen KVVG des vergangenen Jahres einbezogen werden.

Ja, ab dem Jahr 2025 werden die Wahlen von Kirchenvorständen und Pfarrgemeinderäten jeweils zeitgleich stattfinden, da mit dem neuen Gesetz auch die Amtszeiten für die Gremien angeglichen werden (4 Jahre).

Ja, bei der Kirchenvorstandwahl 2025 wird der gesamte Kirchenvorstand neu gewählt. Dies wird auch bei künftigen Wahlen so sein. Denn das bisherige „rollierende System“, nach welchem vor dem Hintergrund einer sechsjährigen Amtszeit von drei zu drei Jahren jeweils die Hälfte der Mitglieder ausgeschieden ist (vgl. § 8 Abs. 1 S. 2 VVG), sieht das neue Gesetz bei einer nur noch vierjährigen Amtszeit nicht mehr vor.

Nach bisheriger Rechtslage dauerte das Amt der gewählten Mitglieder der Kirchenvorstände gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 VVG sechs Jahre. Aufgrund des rollierenden Systems hätten die Amtszeiten der amtierenden Kirchenvorstandsmitglieder regulär nach der nächsten bzw. übernächsten Kirchenvorstandwahl (2024 bzw. 2027) geendet. Durch die Terminierung der Wahl auf das Jahr 2025 verlängern sich die Amtszeiten derjenigen, die ursprünglich 2018 für sechs Jahre gewählt worden sind. Für diejenigen, die 2021 für sechs Jahre gewählt worden sind, verkürzt sich demnach die Amtszeit um zwei Jahre und passt sich bereits dem künftig vorgesehenen, vierjährigen Turnus an.

Ja, denn grundsätzlich bleiben die Mitglieder des Kirchenvorstandes zunächst so lange im Amt, bis sich nach einer Wahl ein neuer Kirchenvorstand konstituiert hat. Dies sieht nach aktueller Rechtslage auch § 8 Abs. 1 S. 4 VVG vor, wonach das Ausscheiden der Mitglieder erst mit dem Eintritt der Nachfolger erfolgt. Die Veränderung der Amtszeit der bisherigen Kirchenvorstände sieht zudem der neue § 32 KVVG ausdrücklich vor. Dieser besagt, dass die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Organe der Kirchengemeinden (und (Kirchen-)Gemeindeverbände) bis zur ersten Konstituierung der nach dem neuen Gesetz zu bildenden Organe bestehen bleiben.

Die Veränderung der Amtszeit ergibt sich aus dem Gesetz und gilt insofern grundsätzlich bindend für alle Kirchenvorstandsmitglieder. Dennoch wird es nicht immer möglich sein, die verlängerte Mitgliedschaft im Kirchenvorstand, die sich aus der Wahlverschiebung ergibt, mit der persönlichen Lebensplanung in Einklang zu bringen. Deshalb gibt es – auch nach derzeitiger Rechtslage und Praxis – die Möglichkeit der Amtsniederlegung. Dabei besteht gerade in der Übergangsphase natürlich die Hoffnung, dass hiervon möglichst wenige Kirchenvorstandsmitglieder Gebrauch machen und sich viele wie bisher verantwortungsvoll für die Belange der Menschen in den Kirchengemeinden einsetzen.

Bis zur Aufhebung des VVG gelten die bislang bekannten Regelungen über die Zusammensetzung von Kirchenvorständen. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Amt ist das Gremium nach den Vorgaben von § 8 Abs. 2 und 3 VVG zu ergänzen; ansonsten ist der Kirchenvorstand beschlussunfähig. Der Entwurf für das KVVG sieht bezüglich der Besetzung und insbesondere auch der Beschlussfähigkeit des Kirchenvorstandes Erleichterungen vor, welche ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes Anwendung finden. So ist der Kirchenvorstand gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 KVVG beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Positionen der gewählten Mitglieder besetzt ist und die Mehrheit dieser gewählten Mitglieder anwesend ist.

Zur Vorbereitung der Wahlen wird mit ausreichendem Vorlauf – voraussichtlich im Herbst 2024 – der konkrete Wahltermin festgesetzt. Anschließend werden die Kirchenvorstände die für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Wahl erforderlichen Materialien, wie beispielsweise Informations- und Werbematerialien, Zeitpläne und Formulare, erhalten. Die (Erz-)Bischöflichen Generalvikariate der NRW-(Erz-)Bistümer werden die Kirchenvorstände gerne bei den erforderlichen Schritten unterstützen und stehen für Fragen zur Verfügung.

Nach derzeitigem Stand ist davon auszugehen, dass das KVVG voraussichtlich zu Beginn des Jahres 2024 in Kraft treten wird. Selbst mit weiteren geringfügigen Verzögerungen bliebe eine ausreichende Vorlaufzeit, um die Kirchenvorstandswahlen im Herbst 2025 ordnungsgemäß vorzubereiten. Daher ist von einer weiteren Neuterminierung derzeit nicht auszugehen.

Nach der vorgesehenen neuen Wahlordnung wird das bisherige Wahlsystem in seinen Grundsätzen beibehalten. Änderungen ergeben sich beispielsweise mit Blick auf die Fristen. Ebenso wird auf die Bildung eines Wahlausschusses verzichtet, dessen bisherige Aufgaben künftig vom Wahlvorstand übernommen werden. Zur Umsetzung der neuen Vorschriften wird das (Erz-)Bischöfliche Generalvikariat frühzeitig auf die Kirchengemeinden zukommen.

FAQ zum Entwurf eines kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes

Das bisherige staatliche Vermögensverwaltungsgesetz stammt aus dem Jahr 1924. Es ist von Beginn an wegen der Regelungskompetenz der Kirchen in ihren Vermögensangelegenheiten (Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 3 WRV) als nicht verfassungskonform angesehen worden. Weil sich die Anforderungen an die Kirchenvorstände und deren Vermögensverwaltung im Laufe der Zeit deutlich verändert haben und das derzeitige Gesetz zu unflexibel ist, soll nun auch in NRW (wie in allen übrigen Bundesländern schon geschehen) ein kircheneigenes Gesetz erlassen werden, das die heutige – pastorale, gesellschaftliche und digitale – Lebenswirklichkeit berücksichtigt.

Das aktuelle staatliche Gesetz ist nicht verfassungskonform, weil die kirchliche Vermögensverwaltung unter das verfassungsrechtlich garantierte kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 3 WRV) und damit in die kircheneigene Regelungskompetenz fällt.

Die Stellung des Kirchenvorstands als mehrheitlich gewähltes rechtliches Vertretungsorgan der Kirchengemeinde und Träger der Vermögensverwaltung bleibt unverändert erhalten. Aber die Vermögensverwaltung an sich soll an die Lebenswirklichkeit und die heutigen pastoralen Erfordernisse angepasst werden. Insgesamt soll dem Kirchenvorstand die Verwaltung des kirchengemeindlichen Vermögens erleichtert werden. Dabei soll ein rechtlicher Rahmen geschaffen werden, der einen angemessenen Umgang mit den örtlich teils sehr unterschiedlichen Anforderungen und Bedürfnissen ermöglicht.

Das kirchliche Vermögensverwaltungsgesetz soll parallel zur Aufhebung des staatlichen Vermögensverwaltungsgesetzes durch den Landtag voraussichtlich Anfang 2024 in Kraft treten.

Nein, die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden in Deutschland ist je nach Bundesland bzw. (Erz-)Diözese unterschiedlich geregelt. Unbeschadet dieser Unterschiede beinhalten jedoch alle Regelungen übergreifend, dass die Kirchengemeinden von einem weitgehend gewählten Gremium und nicht – wie im Codex Iuris Canonici (CIC) vorgesehen – nur vom Pfarrer vertreten und verwaltet werden. Das wird auch in Zukunft so bleiben. Die Mitwirkung von Ehrenamtlichen, die nach wie vor immer die entscheidende Mehrheit im Kirchenvorstand stellen werden, wird auch zukünftig ein wichtiges Element in der Vermögensverwaltung sein.

In anderen Bundesländern, die wie NRW zum ehemaligen preußischen Rechtskreis gehören (wie zum Beispiel Niedersachsen, Hessen oder Rheinland-Pfalz), wurde das preußische Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens bereits vor längerer Zeit durch kirchliche Gesetze ersetzt.

Da jeder (Erz-)Bischof die Gesetzgebungskompetenz (Jurisdiktion) jeweils nur für sein (Erz-)Bistum hat, wird es künftig formal fünf Vermögensverwaltungsgesetze in NRW geben. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtseinheitlichkeit haben sich die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn allerdings bei der Vorbereitung des neuen Gesetzes untereinander und mit der Landesregierung dahingehend abgestimmt, dass es künftig fünf weitestgehend inhaltsgleiche Gesetze geben wird. Es wird lediglich sehr wenige voneinander abweichende Regelungen geben, insofern diözesane Einzelsituationen dies erforderlich machen.

Die Regelungen des geplanten Vermögensverwaltungsgesetzes betreffen vor allem die Arbeit der Kirchenvorstände in den Kirchengemeinden sowie der Verbandsvertretungen in den (Kirchen-)Gemeindeverbänden. Zum Teil wirken sich die Regelungen jedoch auch auf die pastoralen Gremien aus, da eine Stärkung der pastoralen Aspekte in den Kirchenvorständen und insgesamt eine bessere Verzahnung von Kirchenvorstand und Pfarrgemeinderat angestrebt ist.

Die inhaltlichen Aufgaben der Kirchenvorstände bleiben unverändert bestehen, d. h. insbesondere die Vertretung der Kirchengemeinde nach außen sowie die Verwaltung des Vermögens in der Kirchengemeinde.

Der Gesetzesentwurf sieht u. a. neue Regelungen für folgende Bereiche vor:

  • Verkürzung der Amtszeiten der Kirchenvorstandsmitglieder von sechs auf vier Jahre
  • Wahl des jeweils gesamten KV, also Aufhebung der bisherigen Wahl von jeweils nur der Hälfte des KV
  • Neuregelung der KV-Zusammensetzung: Ein Mitglied des Pfarrgemeinderats ist zukünftig stimmberechtigtes Mitglied des Kirchenvorstands
  • Implementierung besonderer, u.a. virtueller Sitzungs- und Beschlussformate
  • Möglichkeit der Ausübung des aktiven und des passiven Wahlrechts für den Kirchenvorstand unabhängig vom Erstwohnsitz
  • Vertretung der Kirchengemeinde nach außen nur noch durch zwei KV-Mitglieder
  • Anpassung des Rechts der (Kirchen-)Gemeindeverbände an die heutigen Erfordernisse
  • Wahlalter: aktives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres; passives Wahlrecht mit Vollendung des 18. und bis zum 75. Lebensjahr
  • Grundsätzlicher Ausschluss von der Wählbarkeit für haupt- oder nebenamtlich in der Kirchengemeinde oder beim Pfarrer beschäftigte Personen
  • Vorschlagliste: ausgewogene Berücksichtigung der Geschlechter
  • Protokollführung auch in elektronischer Form möglich
  • Ergänzung eines Mediations- und Schlichtungsverfahrens.

Die Anzahl der gewählten Mitglieder richtet sich nicht mehr streng nach der Anzahl der Kirchenmitglieder, sondern kann – bei einer Mindestanzahl von fünf – flexibel gehandhabt und den jeweiligen diözesanen Strukturprozessen und örtlichen Bedürfnissen angepasst werden. Ein Mitglied des Pfarrgemeinderats wird stimmberechtigtes Mitglied des KV, eine mögliche Verwaltungsleitung nimmt beratend an den Sitzungen des KV teil.

Der Pfarrer ist aufgrund der universalkirchenrechtlichen Regelungen auch weiterhin kraft Amtes grundsätzlich der Vorsitzende des Kirchenvorstandes. Auf seinen Antrag hin kann nun aber auch von Gesetzes wegen der bzw. dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden der geschäftsführende Vorsitz übertragen werden. In einzelnen Diözesen wird aufgrund diözesaner Geschäftsanweisungen von einer solchen Regelung bereits seit vielen Jahren erfolgreich und zahlreich Gebrauch gemacht.

Grundsätzlich handelt der KV auch weiterhin in der gewohnten Form. In Zukunft sind jedoch nur noch zwei Unterschriften (vorher drei) neben dem Siegel erforderlich, um die Kirchengemeinde bei Rechtsgeschäften nach außen zu vertreten. Die Möglichkeit von Vollmachtserteilungen besteht weiterhin. Daneben sind Erleichterungen für die Geschäfte der laufenden Verwaltung vorgesehen.

Das aktuell noch geltende Gesetz enthält ein „rollierendes System“, bei dem alle drei Jahre die Hälfte der KV-Mitglieder für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt wird. Demgegenüber wird nach dem neuen Gesetz der gesamte KV gewählt und die Amtszeit der gewählten Mitglieder auf vier Jahre verkürzt. Mit der um ein Drittel reduzierten Amtszeit ist die Hoffnung verbunden, dass mehr Ehrenamtliche für die Arbeit im Kirchenvorstand gewonnen werden können.

Gleichzeitig ermöglicht die neue Regelung, dass es immer einen einheitlichen, gemeinsamen Wahltermin für Kirchenvorstand und Pfarrgemeinderat gibt. Damit verringert sich der Organisationsaufwand, der in den Kirchengemeinden und den (Erz-)Bischöflichen Generalvikariaten für die Wahlvorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der beiden Wahlen anfällt.

Nein, diese Regelungen ändern sich nicht. Verschiedene Entscheidungen der Kirchenvorstände unterliegen auch in Zukunft diözesanen Genehmigungsvorbehalten. Das bedeutet, dass der Kirchenvorstand für die Rechtswirksamkeit bestimmter Rechtsgeschäfte im weltlichen Rechtsverkehr eine Genehmigung des (Erz-)Bischöflichen Generalvikariats einholen muss. Die konkrete Ausgestaltung der Genehmigungsvorbehalte erfolgt wie bisher in separaten diözesanen Regelungen.

Entscheidungen der Generalvikariate – etwa im Rahmen von Genehmigungsverfahren – sind bislang nicht ohne Weiteres überprüfbar. Auch wenn das vielfach zu Recht kritisiert wird, muss man einräumen, dass sich daran kurzfristig nichts ändern lässt, da in diesem Bereich universelles Kirchenrecht die Entscheidungskompetenz der Ortsbischöfe überlagert. Die seit langer Zeit geforderte Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit in der katholischen Kirche verzögert sich aus verschiedenen Gründen. Der hierzu im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz von einer Arbeitsgruppe erstellte Entwurf für eine kirchliche Verwaltungsgerichtsordnung befindet sich zur Prüfung in Rom.

Der zuständige Ortsbischof kann den Kirchenvorstand, wenn dieser seine Pflichten wiederholt oder in grober Weise verletzt, auflösen. Gleichzeitig hat er Neuwahlen anzuordnen, so dass möglichst zeitnah die Aufgaben des aufgelösten Kirchenvorstands wieder in der Hand der Ehrenamtlichen liegen.

Der Gesetzentwurf sieht keine ausgeweiteten Einflussmöglichkeiten für den Bischof vor. Bisherige Verfahrensweisen werden lediglich fortgeschrieben. So räumt beispielsweise § 25 Abs. 1 des Entwurfs dem Ortsbischof die Möglichkeit ein, den Kirchenvorstand im Zusammenhang mit Gebietsveränderungen der Kirchengemeinde (vor allem Fusionen) innerhalb der Wahlperiode aufzulösen. Da das bisherige VVG eine entsprechende explizite Vorschrift nicht enthielt, wird mit der neuen Regelung nun ausgeführt, was bislang in der Praxis ohnehin galt: Werden im Zusammenhang mit einer Strukturveränderung auf kirchengemeindlicher Ebene eine oder mehrere Kirchengemeinden aufgehoben und eine neue errichtet oder Kirchengemeinden zusammengeführt, endet das Amt der bisherigen Kirchenvorstände – es wird dann richtigerweise ein neuer Kirchenvorstand gewählt. Die vorgesehene Regelung hat also klarstellenden Charakter.

Pfarrliche bzw. kirchengemeindliche Strukturveränderungen (Errichtung, Aufhebung oder Veränderung) sind kein Regelungsgegenstand des neuen Gesetzes. Es handelt sich dabei um eine primär universalkirchenrechtliche Materie (c. 515 § 2 CIC). Die Kompetenz hierfür liegt bei dem jeweiligen Diözesanbischof, der zuvor den Priesterrat anhören muss. In den allermeisten Fällen wird eine diesbezügliche bischöfliche Entscheidung jedoch nicht ohne zumindest ein Votum der örtlichen Gremien (Kirchenvorstand und/oder Pfarrgemeinderat) getroffen.

Auch im Zusammenhang mit Gebietsveränderungen besteht nach § 25 Abs. 1 des Entwurfs keine Möglichkeit, die mehrheitlich gewählten Kirchenvorstände gänzlich abzuschaffen. Denn es sind Neuwahlen anzuordnen und die Zusammensetzung der Gremien wird auf staatskirchenrechtlicher Ebene durch eine Vereinbarung mit dem Land NRW abgesichert (vgl. dazu: Frage 23 und 24).

Für diesen Fall ist die Möglichkeit eines Mediations- oder Schlichtungsverfahrens vorgesehen.

Die Sitzungen sind dem Grunde nach nicht öffentlich. Allerdings kann der Kirchenvorstand künftig im Einzelfall die Öffentlichkeit zulassen. Ausgenommen sind davon bestimmte Beratungsthemen, deren Behandlung in nicht-öffentlicher Sitzung weiterhin zwingend vorgeschrieben bleibt (wie z.B. Personal- oder Vergabeangelegenheiten). Damit ist eine Möglichkeit zur Schaffung von Transparenz gegeben und es liegt in der Hand der einzelnen Kirchenvorstände, hiervon Gebrauch zu machen. Zudem wird Rechtssicherheit geschaffen, da das bisherige VVG keinerlei Regelungen zur Frage der Öffentlichkeit enthielt.

Eine Berücksichtigung erfolgt sowohl für Kirchenvorstandssitzungen wie auch für die Wahlen zum Kirchenvorstand: Virtuelle Sitzungsformate – die in Folge der Pandemie nur mit einer Ausnahmeregelung erlaubt worden sind – werden nun ebenso dauerhaft ermöglicht wie eine elektronische Protokollführung. Zudem soll per E-Mail rechtssicher zu Sitzungen eingeladen werden können. Ergänzend soll mit der neuen Wahlordnung ausdrücklich auch die Möglichkeit zu Online-Wahlen eröffnet werden.

Die ohnehin nur sehr spärlich vorhandenen staatlichen Aufsichtsrechte, die – wie auch in anderen Bundesländern – in der Praxis schon seit langem keine Rolle mehr spielen, werden infolge der ausschließlich kirchlichen Verantwortlichkeit für ihr eigenes Vermögen künftig entfallen – auch auf staatliche Initiative hin.

Wie im Beteiligungsprozess im Jahr 2022 schon mitgeteilt, ist im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zum neuen kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz eine Fortschreibung der „Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden“ aus dem Jahr 1960 zwischen den fünf (Erz-)Bistümern und dem Land NRW vorgesehen. Dieser Vertrag, der die gleiche Rechtswirkung hat wie ein Gesetz, soll künftig hinsichtlich seines Anwendungsbereichs auf die (Kirchen-)Gemeindeverbände ausgedehnt werden.

Vor allem aber soll er – in Anlehnung an vergleichbare Regelungen etwa in Niedersachsen, Hessen und Rheinland-Pfalz – eine Regelung enthalten, wonach der Landesregierung etwaige Änderungen einzelner (Erz-)Bistümer bzgl. der gesetzlichen Vertretung der Kirchengemeinden durch überwiegend gewählte Mitglieder vor ihrem Erlass vorzulegen sind. Wenn der Landesregierung in einem solchen Fall eine ordnungsgemäße Vertretung in diesem Sinne nicht gewährleistet erscheint, kann sie hiergegen Einspruch erheben.

Mit der Einspruchsmöglichkeit der Landesregierung in der künftigen „Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung, Veränderung und der gesetzlichen Vertretung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände“ hinsichtlich der geordneten Vertretung der Kirchengemeinden wird auch in NRW eine staatliche Interventionsmöglichkeit eingeführt.

Alle bisherigen sachverständigen Einschätzungen besagen, dass ein solcher Anspruch besteht.

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Alle Infos zur Entstehung des neuen Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetztes (KVVG), die wichtigsten Neuerungen und den zeitlichen Fahrplan zur Umsetzung:

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