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Datenschutz spielt auch auf Friedhöfen eine Rolle

Kirche & Digitalisierung: Im Gespräch mit Thomas Biehn, externer Datenschutzbeauftragter

Kirche & Digitalisierung: Im Gespräch mit Thomas Biehn, Geschäftsführer von Biehn & Professionals GmbH und externer Datenschutzbeauftragter der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände im Erzbistum

DSGVO – die Datenschutz-Grundverordnung hat mit ihrer Einführung im Mai 2018 große Wellen geschlagen. Was ist überhaupt noch erlaubt, welche Einwilligungen muss ich einholen und was passiert, wenn es nicht korrekt läuft? Zahlreiche Fragen haben die Menschen verunsichert. Das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) regelt den Schutz personenbezogener Daten im kirchlichen Kontext. Wir haben mit Thomas Biehn, Geschäftsführer von Biehn & Professionals GmbH und externer Datenschutzbeauftragter der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände im Erzbistum Paderborn, gesprochen und dabei auch herausgefunden, wie es sich mit dem Datenschutz auf Friedhöfen verhält.

Redaktion

Herr Biehn, welche Besonderheiten im kirchlichen Datenschutz gibt es gegenüber der Datenschutz-Grundverordnung?

Thomas Biehn

Das Besondere ist, dass es eigentlich gar keine großen Unterschiede gibt. Die Gesetze und Vorgaben im KDG sind denen in der DSGVO sehr ähnlich. Es gibt lediglich kleine Besonderheiten, die sich zum Beispiel auf mögliche Sanktionen beziehen. Diese sind im KDG ein wenig humaner.

Ein anderer Unterschied ist, dass die DSGVO einheitlich für alle Mitglieder der Europäischen Union beschlossen worden ist. Der kirchliche Datenschutz aber ist in jedem deutschen Bistum vom jeweiligen Bischof in Kraft gesetzt worden. So hat quasi jedes Bistum sein eigenes Gesetzbuch, die Vorgaben darin sind aber allesamt gleich.

Redaktion

Sie beraten die Gemeinden, Gemeindeverbände und Kita-gGmbHs des Erzbistums. Was hat sich für diese in Folge der Gesetzgebung geändert?

Thomas Biehn

Die Datenschutzbestimmungen sind deutlich strenger geworden. Das heißt, dass es viel mehr Auflagen gibt hinsichtlich der Speicherung und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten. Vor allem wenn es um Kinder geht, sind deutliche Auflagen zu erfüllen.

Ein Beispiel aus dem Gemeinden, an dem vieles deutlich wird, ist der Pfarrbrief. Bei diesem gilt es unterschiedliche Dinge zu beachten, je nachdem, ob es sich um die Print- oder die Online-Ausgabe handelt. Im gedruckten Pfarrbrief ist die Nennung von Namen erlaubt, wenn die Gemeindemitglieder nicht aktiv widersprochen haben. Daher finden sich hier häufiger die Namen von Täuflingen, Paare geplanter Hochzeiten und Verstorbenen. In der Online-Ausgabe des Pfarrbriefs ist die Nennung dieser Angaben deutlich eingeschränkt, da die Verbreitung von Online-Inhalten unkontrollierbar ist.

“Ich habe das Gefühl, dass sich eine gute Balance zwischen produktiver und einfacher Arbeit und dem Schutz der Daten eingestellt hat.”

Redaktion

Das Umsetzen dieser ganzen Vorgaben und Regelungen in allen Einrichtungen und Gemeinden des Erzbistums ist sicherlich aufwendig. Wie sind die Reaktionen darauf?

Thomas Biehn

Vor allem in kirchlichen Organisationen, in denen die seelsorgliche Arbeit das oberste Anliegen ist, sollen Datenschutzbestimmungen diese Arbeit nicht erschweren. Es geht aber nicht umhin manche gewohnte Tätigkeiten zu verändern. Manche werden komplexer, da ist die Umsetzung nicht immer leicht. Veränderungen gehen zudem oft mit der Einschränkung von Rechten einher, sodass sich teilweise Gefühl von Sanktionen einstellen kann. Auf der anderen Seite ist der Schutz personenbezogener Daten aber so immens wichtig, dass darauf nicht verzichtet werden kann.

Mittlerweile habe ich aber das Gefühl, dass sich eine gute Balance zwischen produktiver und einfacher Arbeit und dem Schutz der Daten eingestellt hat.

Redaktion

Ein spezieller Bereich ist sicherlich der Friedhof. Hier sind Namen und Daten ja auch öffentlich einzusehen und das über einen sehr langen Zeitraum. Wie verhält es sich hier?

Thomas Biehn

Generell gilt hier zuerst, dass sich die Datenschutzbestimmungen in erster Linie auf lebende Personen beziehen. Mit dem Tode erlischt der Datenschutz. Die Grabsteine, auf denen sich die persönlichen Angaben befinden, sind meist von der Familie des Verstorbenen gestaltet. Unter den Schutz des KDG fallen sie nur, soweit sich aus den Angaben auch Informationen über die noch lebenden Angehörigen ergeben. Diese gestalten die Grabsteine jedoch und die Angaben erfolgen freiwillig.

Einen Trend, den ich in dieser Richtung aber immer häufiger wahrnehme, sind Grabsteine, auf denen ein QR-Code angebracht ist. Vor allem auf Grabstätten von Menschen, die im Netz sehr aktiv gewesen und dazu in noch jungen Jahren verstorben sind, ist dies oft zu sehen. Der QR-Code gibt einen Hinweis auf das digitale Leben des Verstorbenen. Einige Codes weisen auf einen Blog oder Social Media-Profile hin, die sie zeitlebens intensiv gepflegt haben. Es gibt aber auch eigens online gestaltete Nachrufe. Hier kommt abermals der Datenschutz ins Spiel, da in sozialen Netzen oft auch Daten anderer, lebender Personen enthalten sind. In diesem Fall müssen die Angehörigen die Regeln zum Datenschutz einhalten.

Die moderne Technik zieht damit mittlerweile auch auf Friedhöfen ein.

3 Regeln, seine persönlichen Daten zu schützen

  1. Daten aktiv schützen

    Machen Sie sich bewusst, welche Daten Sie angeben und ob diese für die geplante Handlung wirklich notwendig sind. Bei einem Preisausschreiben ist die Angabe der Kontonummer sicherlich nicht erforderlich.

  2. Passwörter regelmäßig wechseln

    Es gibt im Internet zahlreiche Tools, die sichere Passwörter generieren können. Zum Beispiel den Passwort-Generator.

  3. Datenschutzerklärungen lesen

    Schauen Sie sich die Datenschutzerklärung an, wenn Sie sich unsicher sind, zu welchem Zweck Sie Angaben tätigen sollen. Das Lesen von Datenschutzerklärungen ist meist lästig, aber hilfreich.

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