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© Erzbistum Paderborn / Tobias Schulte

„Wir freuen uns auf die Begegnungen und die Zusammenarbeit“

Das Metropolitankapitel hat Msgr. Dr. Michael Bredeck zum Diözesanadministrator gewählt. Prälat Thomas Dornseifer ist sein ständiger Vertreter.

Das Metropolitankapitel hat gewählt: Monsignore Dr. Michael Bredeck (52), Leiter des Bereich Pastorale Dienste im Erzbischöflichen Generalvikariat, leitet das Erzbistum Paderborn ab sofort als Diözesanadministrator. Er hat bereits seine erste Personalentscheidung getroffen und Prälat Thomas Dornseifer (61), Leiter des Bereichs Pastorales Personal, zu seinem ständigen Vertreter ernannt.

In einer ersten Video-Ansprache wenden sich Msgr. Dr. Bredeck und Prälat Thomas Dornseifer an die hauptberuflich und ehrenamtlich Engagierten im Erzbistum Paderborn.

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Welche Befugnisse hat ein Diözesanadministrator?

Der Diözesanadministrator verwaltet eine Diözese während einer Sedisvakanz bis zur Wiederbesetzung des bischöflichen Stuhls. Mit Annahme seiner Wahl erlangt der Diözesanadministrator Amtsgewalt, ist aber in seinen Befugnissen insoweit eingeschränkt, als er keine Entscheidungen treffen darf, die den nächsten Bischof binden oder in seiner Amtsführung hindern. Es gilt der Grundsatz „Sede vacante nihil innovetur“ (Während der Bischofsstuhl leer ist, darf nichts verändert werden). Das bedeutet zum Beispiel, dass ein Administrator keine neuen Pfarrer ernennen darf. Ansonsten hat er die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Diözesanbischof.

Ein Diözesanadministrator muss nach Kirchenrecht Priester und mindestens 35 Jahre alt sein.

Papst Franziskus hatte Rücktrittsgesuch von Erzbischof em. Becker angenommen

Die Wahl eines Diözesanadministrators im Erzbistum Paderborn war notwendig geworden, nachdem Papst Franziskus am 1. Oktober das Rücktrittsgesuch von Erzbischof em. Hans-Josef Becker angenommen hatte. Zunächst hatte Weihbischof Matthias König als Dienstältester der drei Weihbischöfe die Amtsgeschäfte übernommen. Dompropst Joachim Göbel und die neun residierenden Domkapitulare haben nun gemäß Kirchenrecht innerhalb der ersten acht Tage der Vakanz einen Diözesanadministrator gewählt.

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