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FAQ zu den Online-Wahlen

Das Erzbistum Paderborn wird im Herbst 2025 die Wahlen zu den pastoralen Gremien und zu den Kirchenvorständen erstmals in einem hybriden Format abhalten. Dieses Modell bietet den Wahlberechtigten die Möglichkeit, ihre Stimme digital abzugeben oder auf Antrag per Briefwahl teilzunehmen. Wir haben hier die wichtigsten Fragen zu diesem neuen Prozedere zusammengestellt. Die Liste wird kontinuierlich erweitert. Ihnen fehlt eine Frage? Dann schreiben Sie eine kurze Mail an:

Inhaltsverzeichnis

© Cagkan Sayin / Shutterstock.com

Grundsätzliche Fragen

z.B.: Warum wird diesmal nicht mehr klassisch an der Urne gewählt, sondern online oder per Brief?
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© Shutterstock / Wright Studio

Organisatorische Fragen

z.B.: Wie funktioniert die Online-, wie die Briefwahl? Wie werde ich benachrichtigt, und wie wird die Wahl umgesetzt?
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Technische Fragen

z.B.: Ich habe technische Probleme oder ich weiß nicht, ob die Online-Wahl mit meiner technischen Ausstattung funktioniert
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Was verändert sich für die Gemeinden?

z.B.: Braucht es überhaupt noch einen Wahlausschuss und Wahlvorstand, und was sind Standortverantwortliche?
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© Krakenimages.com / Shutterstock.com

Was müssen die Wahlberechtigten wissen?

z.B.: Kann ich meine Stimmangabe üben? Darf ich auch woanders wählen?
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Wahlbenachrichtigungen

z.B.: Ich habe keine Wahlbenachrichtigung erhalten. Oder ich bin ausgetreten, warum bekomme ich trotzdem eine Wahlbenachrichtigung?
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Datenschutzfachliche Aspekte

z.B.: Woher hat das Erzbistum meine Daten, und was passiert mit meinen Daten?
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© A Lot Of People / Shutterstock.com

Was ist bei der Kandidierenden-Suche zu beachten?

z.B.: Wer darf in die pastoralen Gremien gewählt werden? Wer darf Kirchenvorstand werden?
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© Jelena Zelen / Shutterstock.com

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Grundsätzliche Fragen

Die pastoralen Gremien und die Kirchenvorstände werden in diesem Jahr erstmals online gewählt. Wer seine Stimme nicht online abgeben möchte, kann wie bisher Briefwahl beantragen. Die Urnenwahl entfällt.

Die letzten, klassisch mit Urne durchgeführten Wahlen wiesen eine sehr geringe Wahlbeteiligung von ca. 4% auf. Dies lag u. a. darin begründet, dass die Wahlmodalitäten weder der pastoralen Realität noch der Lebensrealität vieler Christinnen und Christen entsprachen. Hinzu kamen eine hohe Fehleranfälligkeit sowie eine hohe Verwaltungslast. Diese Probleme aktiv anzugehen, um eine Steigerung der Wahlbeteiligung und eine Verringerung von Fehlern zu erreichen, sind die entscheidenden Gründe für den Wechsel weg von der klassischen Urnenwahl hin zur Online-Wahl mit der Option der Briefwahl auf Antrag.

Die Gemeinden anderer Muttersprachen, die als Missionen errichtet sind, dürfen im Rahmen dieser Wahl erstmals auch ein pastorales Gremium wählen. Hier findet noch die klassische Urnenwahl mit der Möglichkeit der Briefwahl statt.

Ja, die gibt es: Verschiedene Bistümer haben mit neuen Wahlformaten bereits Erfahrungen gesammelt, wobei es überwiegend zu einer nachweisbar erhöhten Wahlbeteiligung kam: Das Bistum Münster konnte z. B. die Wahlbeteiligung von 5 % bei einer reinen Urnenwahl auf 21 % mit einer allgemeinen Briefwahl steigern. Auch das Erzbistum Freiburg hat sich in diesem Feld ausprobiert und konnte bei der Online-Wahl die Wahlbeteiligung auf 13 % steigern. Im Erzbistum Paderborn wurde bei der letzten PGR-Wahl 2021 in vier Pastoralen Räumen ebenfalls die Online-Wahl erprobt und eine Steigerung der Wahlbeteiligung auf bis zu 20 % erreicht. Im weltlichen Bereich wurden bspw. im Rahmen der Sozialwahl 2023 sowie insbesondere bei Hochschulwahlen ebenfalls gute Erfahrungen mit Online-Wahlen gesammelt.

Die Online-Wahl bietet eine einfache und zugleich sichere Möglichkeit der Stimmabgabe, auch über den Gottesdienstbesuch hinaus. Mit diesen verbesserten Partizipationsmöglichkeiten soll eine höhere Wahlbeteiligung einhergehen. Dadurch können demokratische Prozesse gestärkt und die Legitimation der gewählten Gremien und ihrer Mitglieder erhöht werden. Gleichzeitig sollen die ehrenamtlich Engagierten sowie die Verwaltung vor Ort entlastet und Prozesse vereinfacht werden.

Die Projektauftraggeberschaft liegt bei Generalvikar Msgr. Dr. Michael Bredeck, Thomas Klöter als Bereichsleitung Pastorale Dienste und Marcus Baumann-Gretza als Bereichsleitung Recht. Die Projektleitung selbst liegt bei Marlene Hoischen (Bereich Recht) und Dr. Christian Föller (Bereich Pastorale Dienste). Das Projektteam setzt sich aus Mitarbeitenden unterschiedlicher Bereiche und Abteilungen des Erzbischöflichen Generalvikariates sowie der Gemeindeverbände zusammen.

Für die Pfarrgemeinden/Kirchengemeinden, in denen die Wahlen zu den pastoralen Gremien bzw. zum Kirchenvorstand mit Zustimmung des Erzbischöflichen Generalvikariates nicht im November 2025 durchgeführt werden, wird, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes angeordnet ist, als zentraler Wahltermin der 07./08. November 2026 festgelegt.

Die Nachwahlen werden ebenfalls als Online-Wahlen mit der Option der Briefwahl durchgeführt. Die damit verbundenen Vorbereitungen und Fristen bedingen die Terminfestlegung. Zudem soll Pfarrgemeinden/Kirchengemeinden, die zum 01. Januar 2026 neu geordnet werden, mit der Terminierung die Möglichkeit einer adäquaten Wahlvorbereitung eingeräumt werden.

Organisatorische Fragen

Jede wahlberechtigte Person erhält für die jeweilige Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Diese enthält u.a. den Zugangscode für die Online-Wahl. Mit diesem erfolgt der Zugang zur Online-Wahlkabine. Nach der erforderlichen Authentifizierung können die Wählerinnen und Wähler ihre Stimme durch Ausfüllen des elektronischen Stimmzettels abgeben.

Der Briefwahlantrag geht den Wahlberechtigten mit der Wahlbenachrichtigung zu. Auf diesen Antrag hin werden die Briefwahlunterlagen erteilt. Der Briefwahlantrag ist postalisch an das zuständige Pfarrbüro zu richten oder – je nach Verfügbarkeit – persönlich im Pfarrbüro zu erklären. Letzter Termin für die Beantragung der Briefwahlunterlagen ist Mittwoch, 5. November. Danach werden keine Briefwahlunterlagen mehr ausgegeben.

Die Online-Wahl ist das leitende Wahlverfahren. Dies bedeutet, dass die abgegebene Online-Stimme immer Vorrang vor einer abgegebenen Briefwahlstimme hat. Da auch nach Beantragung der Briefwahlunterlagen sich die antragstellende Person noch umentscheiden und somit doch online wählen kann, werden alle Briefwahlunterlagen vor Auszählung gegengeprüft. Mittels eines Abgleichs mit der Liste derjenigen, die online gewählt haben, kann so festgestellt werden, ob die Person bereits zuvor online gewählt hat. Sollte dies der Fall sein, ist die Briefwahlstimme ungültig und wird nicht gewertet. Dementsprechend kann eine doppelte Stimmabgabe, sowohl online auch als per Brief, ausgeschlossen werden.

Neben der „klassischen“ Bekanntgabe der Wahl durch Aushang, im Pfarrbrief oder im Gottesdienst erhalten nun erstmals alle Wahlberechtigten im Erzbistum Paderborn eine persönliche Wahlbenachrichtigung. Neben grundsätzlichen Informationen zur jeweiligen Wahl enthält diese sowohl die Zugangsdaten für die Online-Wahl als auch einen Briefwahlantrag.

Die elektronische Stimmabgabe erfolgt über ein zentral zur Verfügung gestelltes Online-Wahlsystem. Das Erzbistum Paderborn arbeitet bei der technischen Umsetzung mit einem erfahrenen Servicepartner zusammen. Die Electric Paper Informationssysteme GmbH bietet bereits seit vielen Jahren Lösungen im Bereich von Wahlen an.

Hierfür wird ein zentrales Wahlmanagementsystem des Servicepartners Electric Paper Informationssysteme GmbH genutzt. Dieses hilft bei Planung, Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Wahl. Alle erforderlichen Arbeitsschritte werden über die Software dargestellt.

Ja, den gibt es: Sie finden hier den Zeitplan für die Wahl der pastoralen Gremien und den Zeitplan für die Wahl des Kirchenvorstandes.

Technische Fragen

Die Onlinewahlkabine ist so gestaltet, dass keine Stimmen verloren gehen können. Das System ist redundant ausgerichtet und wird permanent gesichert. Der Anbieter des Onlinewahlsystems garantiert eine hohe Erreichbarkeit. Auch ist der Onlinewahlzeitraum mit mehreren Wochen üppig bemessen, so dass trotz möglichen Wartungsfenstern eine Stimmabgabe ermöglicht wird.

Das Onlinewahlsystem ist nicht der begrenzende Faktor, da die Inhalte sehr zügig ausgespielt werden, möglicherweise ist aber der lokale Zugang zum Internet durch andere Faktoren begrenzt.

Das System bestätigt die Verbuchung der Stimme auf dem Bildschirm. Wenn Sie diese Bestätigung nicht erhalten, können Sie die Abgabe der Stimme unproblematisch gegenprüfen: Loggen Sie sich bitte erneut ein und wenn Sie sich ein zweites Mal anmelden, wird entweder ein Stimmzettel ausgespielt oder aber Sie erhalten die Meldung, dass bereits gewählt wurde.

Der Wahlsystembetreiber Electric Paper hat viele Vorkehrungen getroffen, damit das Onlinewahlsystem verfügbar ist. Wenn es dennoch eine dauerhafte Störung gibt, leiten wir die Wahlseite um, so dass eine entsprechende Meldung über die Schritte und voraussichtliche Erreichbarkeit informiert.

Updates und Patches sind im laufenden Wahlbetrieb und geöffneten Wahlkabinen/Wahlurnen nicht geplant, es sei denn dies ist aus technischen Gründen für das Aufrechterhalten des Wahlbetriebs unumgänglich.

Insgesamt ist der Wahlzeitraum mit mehreren Wochen sehr großzügig gewählt, so dass auch bei kurzfristigen Wartungsfenstern ausreichende Gelegenheit zur Abgabe der Stimmen vorhanden ist.

Passworte und Zugangscodes passen zum QR-Code URL Link. Folgendes sollten Sie prüfen:

  • Passt der QR Code/die URL zur PIN und TAN? Viele Wahlberechtigte können zwei Gremien wählen. Die QR-Codes sind unterschiedlich.
  • Wenn das Einloggen mit PIN und TAN nicht funktioniert, prüfen Sie ob evtl. versehentlich GROSS-SCHREIBUNG aktiviert ist. Die Codes sind exakt einzugeben, wie dargestellt.
  • Wenn die Meldung erscheint, dass der Browser nicht für die Wahl geeignet ist oder die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, nutzen Sie ein anderes Gerät. Auch ein Wählen vom PC oder Laptop ist möglich. Anstelle des 2D Codes können Sie die URL mit Hand eingeben.

Das System meldet zurück, wenn die Stimme erfolgreich abgegeben wurde.  Sie können sich probeweise von einem anderen Gerät anmelden und versuchen, die Stimme erneut abzugeben. In der Regel erhalten Sie dann die Meldung, dass bereits gewählt wurde, andernfalls können Sie dann ihre Stimme abgeben.

Aktuelle Browser (FireFox, Chrome, Edge, Safari) werden auf Windows, Mac und Linux sowohl am Desktop als auch auf Mobilgeräten wie Telefon oder Tablet unterstützt.

Meldet das System, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, müssen Sie von einem anderen Gerät aus wählen. Cookies und JavaScript müssen erlaubt und aktiviert sein. Das Vorhandensein eines VPN ist grundsätzlich nicht hinderlich. Sollte dennoch per VPN ein Zugriff aus fernen Ländern herbeigeführt werden, kann es sein, dass Cypersecurity-Schutzmechanismen greifen. Versuchen Sie es dann ohne VPN.

Sie benötigen ein Gerät mit Internetzugang und einem Browser.

Sorgen Sie dafür, dass Sie beim Zugang zum Wahlsystem und während des gesamten Stimmabgabeverfahrens eine stabile Internetverbindung haben.

Sie können Ihre elektronische Stimme sowohl von einem PC/Notebook als auch von mobilen Geräten (Smartphone, Tablet) abgeben, wenn diese einen aktuellen Browser vorhalten, denn es wird die jeweils aktuelle Version des Browsers unterstützt.

Nein, eine spezielle Software ist nicht notwendig.  Sie benötigen einen Internetzugang und einen Browser auf Ihrem Rechner (oder mobilem Endgerät).

Bitte verwenden Sie für die Wahl einen Computer (oder ein Mobilgerät) mit aktuellen Updates des Betriebssystems, des Webbrowsers und ggfs. des Virenscanners. Es werden Windows, Mac, Linux, IOS und Android unterstützt.

Technische Voraussetzung für die Wahlkonfiguration und die Wahlteilnahme ist ein marktüblicher und aktueller Internet-Browser. Es wird die jeweils aktuelle Version des Browsers unterstützt. Der benötigte HTML -Standard wird unterstützt in folgenden Browsern: Safari, Chrome, Opera, Edge, Firefox, Samsung Internet Browser (based on Chromium).

Um alle Funktionalitäten nutzen zu können, müssen Java Script und Cookies aktiviert und eine minimale Bildschirmgröße muss erlaubt sein.

Wichtig: Sie können nichts falsch machen, da die Wahl-Software die Voraussetzungen prüft, bevor Sie in die digitale Wahlkabine eintreten dürfen.

Cookies dienen zur temporären Unterstützung des Wahlsystems und sollten in Ihrem Browser zugelassen werden. Diese sogenannten Session-Cookies werden nach Beendigung des Browsers gelöscht. Cookies für Tracking-Zwecke, wie Sie dieses von vielen Websites für Marketingzwecke kennen, werden nicht erzeugt.

Ihr Browser hat nicht die aktuelle Version. Installieren Sie die aktuelle Version oder wechseln Sie den Browser.

Grundsätzlich wurde die Wahlkabine für die barrierefrei Nutzung nach dem WCAG 2.1 AA Standard optimiert. Screenreader Unterstützung und Tastaturbedienung sollten also funktionieren.  Alternativ bietet Ihre Pfarrgemeinde möglicherweise Hilfe an. Auch ein Briefwahlangebot steht Ihnen bereit.

Das System arbeitet nach den Vorgaben die durch den WCAG 2.1 AA Standard abgedeckt ist. Dies entspricht in weiten Teilen damit der BITV 2.0 NRW.

Das System wurde vom Wahlsystemanbieter so konfiguriert, dass geprüft wird, ob ein Mensch oder eine Maschine mit dem System interagiert. Nach einer größeren Zahl von Fehlversuchen kann es zu Sperrungen kommen. Diese werden nach 15 Minuten und bei weiteren Fehlversuchen nach 24h wieder aufgehoben.

Das Onlinewahlsystem wurde vom Anbieter gegen DDoS Attacken und weitere zahlreiche Cyberangriffe gehärtet. Ein mehrschichtiges System stellt die Erreichbarkeit sicher und isoliert die Zugriffsmöglichkeiten eventueller Angreifer, bevor diese in die Wahlkabine weitergeleitet werden. Systemverfügbarkeit und Systemintegrität werden durch zahlreiche technische Maßnahmen sichergestellt. Unter anderem wurde im September 2025 ein Pen-Test nach BSI OWASP durch White-Hacker erfolgreich absolviert. Technisch wird das Onlinewahlsystem bei der DEUTSCHEN TELEKOM gehostet. Das Rechenzentrum ist geo-redundant ausgerichtet nach C5 zertifiziert und verfügt über ein eigenes Cyber-Defense Team.

Ja, Sie können auch in einem öffentlichen oder geteilten Netz (z. B. Uni-WLAN, Gäste-WLAN) wählen. Ihre Verbindung ist per HTTPS verschlüsselt; Dritte sehen nicht, was Sie wählen. In seltenen Fällen kann ein gemeinsames Netz wegen Rate-Limits (viele Nutzer teilen sich eine IP) kurzzeitig blockieren. Ihre Wahlberechtigung bleibt davon unberührt.

So erkennen Sie die echte Wahl-Seite:

  • Nur den Link aus Ihrer offiziellen Wahleinladung benutzen
  • Im Browser muss https:// mit Schloss-Symbol stehen.
  • Adresse (URL) prüfen: Sie muss zum Erzbistum Paderborn und e-wahl.de passen.
  • Es ist keine App nötig. Die Stimmabgabe läuft im Browser – Sie müssen nichts installieren.
  • Die Seite fragt nur nötige Angaben ab. Nie nach PINs/Passwörtern anderer Dienste (E-Mail, Uni-Login) auf fremden Seiten.
  • Nicht klicken, nicht antworten, nichts herunterladen.
  • Verdachtsfall an die Wahlleitung/den Support im Erzbistum unter wahlen@erzbistum-paderborn.de melden.

Das Onlinewahlsystem kennt nur Kennungen, keine Wählernamen, keine E-Mails.

Beim Anmelden am Wahlsystem über eine pseudonymisierte Kennung wird ein temporärer Schlüssel erzeugt, der nur zeitweise Urne und Wahlverzeichnis verbindet. Da Authentifikationssystem und digitale Wahlurne getrennte Module sind, ist somit schon gewährleistet, dass Stimme und die wahlberechtigte Person getrennt verwaltet werden.

Im Wahlsystem sind also diesbezüglich zu keinem Zeitpunkt personenbezogene Daten oder Daten, die Rückschluss auf die wahlberechtigte Person und deren Stimme liefern können.

Nein, die Stimmabgabe lässt keine Rückschlüsse auf die wählende Person zu, die abgegebenen Stimmen werden verschlüsselt an das Wahlsystem übertragen. Nach dem Auszählen der digitalen Wahlurne werden nur aggregierte Stimmen zum Wahlvorstand gemeldet.

Aus technischer Sicht dauert der Prozess der Stimmabgabe – abhängig vom Umfang des Stimmzettels der jeweiligen Wahl – ca. 1-5 Minuten.

Nach Ihrem Login stehen Ihnen für die Wahl 15 Minuten zur Verfügung, bevor aus Sicherheitsgründen ein automatischer Logout erfolgt. Sollten Sie Ihre Wahlhandlung bis dahin nicht abgeschlossen haben, können Sie sich erneut einloggen.

In diesem Fall wird der Wahlvorgang ohne Stimmabgabe beendet. Sie müssen sich wieder anmelden und Ihren Wahlvorgang erneut durchführen. Es werden keine Daten irgendwo zwischengespeichert.

Achten Sie darauf, dass Sie den/die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen, um ihre geheime Wahl zu wahren. Auf Ihrem Gerät wird die Stimme NICHT gespeichert.

Sämtliche Kommunikation findet über abgesicherte Transportprotokolle statt.

Eine Trennung von Wählerkennung und Stimme ist konsequent umgesetzt. Daher ist nach Stimmabgabe kein Rückschluss der Wählerstimme auf die Identität der Wählerin/des Wählers mehr möglich.

Ja, wenn sie keine Stimme oder zu viele Stimmen abgeben oder wenn der Stimmzettel als ungültig markiert wurde.

Das Wahlsystem überprüft während der Abstimmung, ob die Anzahl der Stimmen mit den jeweiligen Wahl-Regeln übereinstimmen. Die Zahl der bereits vergebenen Stimmen wird angezeigt. Es ist möglich, bewusst ungültig zu wählen oder absichtlich zu viele Kreuze zu setzen, was zu einem ungültigen Stimmzettel führt.

Der eingebaute Übereilungsschutz zeigt Ihnen vor dem Absenden erneut die Stimme und den Status, so dass Sie die Stimmabgabe ggf. korrigieren können.

Das Wahlsystem „uniWAHL OWS“ ist so konfiguriert, dass es einen sogenannten „Ballot-Locator“, eine Art Wahlzettelcode, als Bestätigung herausgibt. Die Prüfung wird nach dem Absenden durch einen Hyperlink zur Stimmzettelverfolgung angeboten. Sie erlaubt eine individuelle Verifikation der Wahlteilnahme im System.

Nach dem Ende der Wahl, wenn die digitale Urne der Wahlöffentlichkeit zur Verifikation bereitgestellt wird, kann mit diesen Wahlzettelkennzeichen geprüft werden, ob eine Stimme im Auszählungsergebnis enthalten ist.

Wichtig: Das System ist im rechtlichen Sinne quittungsfrei, weil es der wahlberechtigten Peson nicht erlaubt, ihre konkrete Stimme nachzuweisen. Es wird lediglich gezeigt, dass gewählt wurde, nicht was gewählt wurde. Eine Verknüpfung zur ID der wahlberechtigten Person ist zu keinem Zeitpunkt möglich.

Was verändert sich für die Gemeinden?

Für jede Gemeinde wird durch das Erzbischöfliche Generalvikariat mindestens eine Person als Standortverantwortliche oder Standortverantwortlichen bestimmt. Die Standortverantwortlichen erhalten den Zugang zur Wahlmanagementsoftware.

Die Standortverantwortlichen sorgen für die technische Umsetzung der im Zusammenhang mit der Wahl stehenden Prozesse in der Wahlmanagementsoftware. Standortverantwortliche sind im Regelfall die Verwaltungsleitungen. Sollte es vor Ort keine Verwaltungsleitung geben, wird es eine individuelle Lösung geben.

Die Standortverantwortlichen können über die Wahlmanagementsoftware selbst weitere Nutzende benennen. In Betracht kommen vor allem Verwaltungsreferentinnen und -referenten sowie Mitarbeitende der Pfarrsekretariate.

Ja, jede Wahl wird – wie gehabt – vom örtlichen Wahlausschuss bzw. Wahlvorstand vorbereitet und durchgeführt. Die Standortverantwortlichen unterstützen dabei den Prozess der Digitalisierung und sorgen für die technische Umsetzung der Handlungen von Wahlausschuss bzw. Wahlvorstand in der Wahlmanagementsoftware.

Was müssen die Wahlberechtigten wissen?

Ja, die gibt es: Hier finden Sie die Demo-Wahlkabine für die pastoralen Gremien und hier die Demo-Wahlkabine für den Kirchenvorstand.

Demowahlkabine für pastorale Gremien: https://demo.gremienwahlen.de/booth/1737921291/demo-vote

Demowahlkabine für Kirchenvorstände

https://demo.gremienwahlen.de/booth/1737921293/demo-vote

Ja, dasselbe Gerät kann problemlos von verschiedenen Personen zur Stimmabgabe genutzt werden. Die IP-Adresse hat keinen Einfluss auf die Authentifizierung des Wählenden.

Die pastoralen Gremien darf jeder Katholik bzw. Katholikin wählen, der / die das 14. Lebensjahr vollendet hat.

Wahlberechtigt für die Wahl zum Kirchenvorstand ist grundsätzlich jedes Mitglied der Kirchengemeinde, das am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat und spätestens sechs Monate vor dem Wahltag seinen Erstwohnsitz in der Kirchengemeinde begründet hat.

Ja, das ist möglich. Dafür ist ein Antrag bei der Kirchengemeinde zu stellen, in welcher das Wahlrecht ausgeübt werden soll. Für die Aufnahme in die Liste der Wahlberechtigten in der Wunschgemeinde muss dem Wahlvorstand gegenüber der Nachweis erbracht werden, dass die Streichung aus der Liste der Wahlberechtigten in der Erstwohnsitzgemeinde erfolgt ist. Wichtig ist, das Wahlrecht darf nur in einer Gemeinde ausgeübt werden.

Für die Ausübung des passiven Wahlrechts in einer anderen als der Erstwohnsitzgemeinde, muss der erforderliche Nachweis bis zum 1. August 2025 erbracht sein; für die Ausübung des aktiven Wahlrechts in einer anderen als der Erstwohnsitzgemeinde muss der erforderliche Nachweis bis zum 19. September 2025 erbracht sein.

Wahlbenachrichtigungen

Jede und jeder Wahlberechtigte bekommt im Regelfall eine Benachrichtigung für die Wahl zum Kirchenvorstand und eine zu den pastoralen Gremien. Falls jemand nur eine Wahlbenachrichtigung erhalten sollte, kann das an den unterschiedlichen Voraussetzungen der Wahlberechtigung liegen, zum Beispiel am Alter. Ein weiterer Grund kann sein, dass nicht in jeder Gemeinde in diesem Herbst alle Gremien gewählt werden.

Sofern eine Person keine Wahlbenachrichtigung erhält, beispielsweise weil sie aufgrund einer melderechtlichen Auskunftssperre (§ 51 Bundesmeldegesetz) nicht in den Listen der Wahlberechtigten verzeichnet ist, kann gleichwohl per Brief wählen. Die Wahlberechtigung muss dafür gegenüber dem jeweiligen Wahlvorstand nachgewiesen werden. Setzen Sie sich in einem solchen Fall am besten mit dem zuständigen Pfarrbüro in Verbindung.

Sofern eine wahlberechtigte Person glaubhaft macht, keine Briefwahlunterlagen erhalten zu haben, ist eine erneute Zusendung zu veranlassen. Wenden Sie sich in einem solchen Fall am besten unmittelbar an das zuständige Pfarrbüro.

Die zur Erstellung der Wahlbenachrichtigungen verwendeten Daten beruhen auf Daten aus dem kommunalen Meldewesen. Diese werden an das kirchliche Meldewesen weitergeleitet und dann zentral und mit dem erforderlichen zeitlichen Vorlauf zu den Listen der Wahlberechtigten verarbeitet. Sollten Sie erst danach aus der Kirche ausgetreten sein, kann es sein, dass Sie noch eine Wahlbenachrichtigung erhalten. Zudem nimmt die Bearbeitung und Weiterleitung entsprechender Veränderungen in Teilen einige Zeit in Anspruch, so dass es vorkommen kann, dass auch weiter zurückliegende Austritte noch nicht im kirchlichen Meldewesen verarbeitet worden sind.

Sollten Sie fälschlicherweise Wahlbenachrichtigungen für Wahlen in einer Gemeinde erhalten, die nicht Ihre Heimat- oder Wunschgemeinde ist, liegt hier ein technischer Fehler vor. Wir bitten Sie, sich in diesem Fall mit dem Pfarrbüro Ihrer Heimatgemeinde oder der Gemeinde, für welche Sie eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, in Verbindung zu setzen.

Die zur Erstellung der Wahlbenachrichtigungen verwendeten Daten beruhen auf Daten aus dem kommunalen Meldewesen. Diese werden an das kirchliche Meldewesen weitergeleitet und dann zentral und mit dem erforderlichen zeitlichen Vorlauf zu den Listen der Wahlberechtigten verarbeitet. Sollte eine wahlberechtigte Person erst danach verstorben sein, erhält diese Person noch eine Wahlbenachrichtigung. Zudem nimmt die Bearbeitung und Weiterleitung entsprechender Veränderungen in Teilen einige Zeit in Anspruch, so dass es vorkommen kann, dass auch weiter zurückliegende Todesfälle noch nicht im kirchlichen Meldewesen verarbeitet worden sind.

Bei einigen wenigen wahlberechtigten Personen kann es vorkommen, dass diese zwei separate Briefe erhalten, mit welchen jeweils gesondert die Wahlbenachrichtigungen für die Wahl des Kirchenvorstandes und die Wahl des pastoralen Gremiums zugesendet werden. Dies hat rein technische Gründe und keinerlei Auswirkungen auf Ihre Wahlberechtigungen. Sie können wie gehabt an beiden Wahlen teilnehmen.

Die Wahlbenachrichtigungen sind zentralseitig durch das Erzbistum Paderborn erstellt und verschickt worden, deshalb war keine Beigabe von weiteren Informationen zu Kandidierenden möglich. Für die Bekanntgabe der Kandidierenden sind v.a. die einzelnen Pastoralen Räume bzw. die Pfarrgemeinden, in denen die Wahlen stattfinden, verantwortlich – wie und in welcher Ausführlichkeit sie dies tun, ist von Ort zu Ort unterschiedlich. Dies kann über einen Aushang, Bekanntgabe im Pfarrbrief, Veröffentlichung der Kandidierendenliste bis hin zu einer ausführlichen Vorstellung auf der Homepage der Gemeinde reichen, je nachdem, wozu die Kandidierenden auch ihre Einwilligung erklärt haben. Sollten Sie keine dieser Informationen direkt auffinden, erkundigen Sie sich bitte im zuständigen Pfarrbüro nach weiteren Informationen zu den Kandidierenden.

Datenschutzfachliche Aspekte

Jedes Mitglied einer katholischen Kirchengemeinde ist grundsätzlich wahlberechtigt – für die Wahl der pastoralen Gremien ab Vollendung des 14. Lebensjahres, für die Wahl des Kirchenvorstandes ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Das Erzbistum Paderborn übernimmt im Auftrag der Kirchengemeinden die Information aller Wahlberechtigten, damit diese an den Kirchenvorstandswahlen und den Wahlen zu den Pastoralen Gremien teilnehmen können. So kommt die Kirchengemeinde ihrer Pflicht nach, ordnungsgemäß über die Wahl zu informieren.

Ihre personenbezogenen Daten wie Name und Adresse erhält das Erzbistum von der kommunalen Meldebehörde. Als öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft ist es dem Erzbistum gestattet, für die Organisation der Wahl die dafür notwendigen Daten von dort zu bekommen – so, wie es das Bundesmeldegesetz zulässt und wie es auch in der Datenschutzinformation dargestellt ist, die Ihre Kirchengemeinde für Sie bereithält.

Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl verwendet. Näheres können Sie der Datenschutzinformation für Wahlberechtigte der Kirchengemeinde entnehmen, in der Sie Mitglied sind.

Ja, die Verarbeitung Ihrer Daten ist erlaubt. Rechtsgrundlage dafür sind die Vorgaben im Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) sowie die einschlägigen Wahl- und Datenschutzregelungen der Kirche. Die Datenverarbeitung erfolgt zur Durchführung der Kirchenvorstandswahl und der Wahl zu den Pastoralen Gremien und beschränkt sich streng auf diesen Zweck. Ihre Daten werden vertraulich behandelt, ausschließlich zur Wahl genutzt und nach Ablauf der Wahlperiode gelöscht

Ihre personenbezogenen Daten werden bis zum Ablauf der Wahlperiode aufbewahrt.

Verantwortlich ist die Kirchengemeinde, in der Sie Mitglied sind.

An Ihre Kirchengemeinde oder Ihren betrieblichen Datenschutzbeauftragten.

Thomas Biehn, Biehn & Professionals GmbH, datenschutz-kg@biehn-und-professionals.de

Soweit die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, haben Sie die Rechte auf Auskunft nach § 17 KDG, Berichtigung nach § 18 KDG, Löschung nach § 19 KDG, Einschränkung der Verarbeitung nach § 20 KDG und Datenübertragbarkeit nach § 22 KDG.

Nein, denn die Verarbeitung wird durch mehrere, kirchliche Rechtsvorschriften angeordnet: § 3 PG-WahlDVO und § 3 KV-WahlDVO (Wahlbenachrichtigung), § 8 PG-WahlDVO und § 8 KV-WahlDVO (Briefwahl), § 9 PG-WO und § 9 KV-WahlDVO (Prüfung der Daten, Wahlberechtigung und Zulassung), §§ 5, 6 und 8 PG-WahlDVO und §§ 5, 6 und 8 KV-WahlDVO (Stimmabgabe).

Das Wahlgeheimnis wird durch eine Vielzahl von Kryptografie- und Sicherheitsmerkmalen in der Prozesskette sichergestellt. Neben der verschlüsselten Kommunikation zwischen Gerät und digitaler Wahlkabine wird  auch die Stimme selbst noch im Gerät in einem Cyphertext verschlüsselt. Und nur dieser verschlüsselte Inhalt wird dann per https-Protokoll zum Server geschickt. Dort wird die Stimme in Empfang genommen und in der digitalen Wahlurne abgelegt. Erst nach erfolgreicher Ablage der verschlüsselten Stimme erhält das Mobilgerät eine Rückmeldung. Dann wird das Wahlkennzeichen gesetzt und eine erneute Wahl mit der PIN-TAN Kombination ausgeschlossen.

Was ist bei der Kandidierenden-Suche zu beachten?

In ein pastorales Gremium darf jeder Katholik bzw. Katholikin gewählt werden, der/die das 14. Lebensjahr vollendet hat und gleichzeitig das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet hat sowie die Wahlbarkeitsvoraussetzungen erfüllt. Mitglieder des Pastoralteams können nicht gewählt werden.

Zum Kirchenvorstand ist jede wahlberechtigte Person wählbar, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bestimmte Personen sind jedoch von der Wählbarkeit ausgeschlossen. Das betrifft insbesondere Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Kirchengemeinde stehen oder die zu einem haupt- oder nebenamtlichen Dienst in der Kirchengemeinde bestellt sind sowie im kirchlichen Dienst beschäftigte Personen, die mit der kirchlichen Aufsicht über die Kirchengemeinden betraut sind.

Nein. Personen, die in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 8 SGB IV zur Kirchengemeinde stehen oder deren nebenberuflicher Beschäftigungsumfang 6 Wochenstunden nicht überschreitet, sind zum Kirchenvorstand wählbar.

Ansprechpersonen

© Till Kupitz / Erzbistum Paderborn

Marlene Hoischen

Assessorin Rechtsfragen
© Besim Mazhiqi / Erzbistum Paderborn

Dr. Christian Föller

Team Leitung durch ehrenamtliche Gremien
Kontakt
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