Physische Anwesenheit bis Ende des Jahres nicht mehr zwingend erforderlich
Für Sitzungen der Kirchenvorstände gilt das staatliche Vermögensverwaltungsgesetz aus dem Jahre 1924. Dies Gesetz sieht für Sitzungen die Anwesenheit der Kirchenvorstandsmitglieder vor. Diese Vorgabe wurde bisher stets im Sinne körperlicher Anwesenheit verstanden. Nun, in Zeiten der Corona-Pandemie, ist diese Vorgabe nicht oder nur unter sehr erschwerten Umständen einzuhalten. Aus diesem Grund wurde – mit staatlicher Zustimmung – zum 1. Mai 2020 eine Änderung der diözesanen Geschäftsanweisung für den nordrhein-westfälischen und hessischen Anteil des Erzbistums Paderborn in Kraft gesetzt, die bei Bedarf eine flexiblere Handhabung ermöglicht.
„Kirchenvorstände können bis zum 31. Dezember dieses Jahres auch virtuelle Formate für ihre Sitzungen wählen. Dazu eignen sich besonders Video-, Web- oder Telefonkonferenzen“, verdeutlicht Marcus Baumann-Gretza, Bereichsleiter Recht im Erzbischöflichen Generalvikariat. „Diese Regelung wurde zum Schutz der Beteiligten vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus getroffen und um die Handlungsfähigkeit der Kirchenvorstände und damit eine ordnungsgemäße Vermögensverwaltung auch in der Zeit der Corona-Pandemie zu gewährleisten.“
Video-, Web- oder Telefonkonferenzen
Ob und inwieweit es möglich sein wird, Kirchenvorstandssitzungen wieder in den gewohnten Tagungsformaten abzuhalten, ist von den Verantwortlichen vor Ort unter Abwägung aller Aspekte des Einzelfalles – auch der staatlichen Empfehlungen und Vorgaben – zu entscheiden. In jedem Fall sollten Kirchenvorstandssitzungen mit körperlicher Anwesenheit bis auf weiteres auf das zwingend notwendige Maß beschränkt werden.